Rechner · Immobilienertragsteuer
Was bleibt nach dem Verkauf übrig?
Beim Verkauf einer Immobilie fallen 30 Prozent Steuer an, aber nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Gewinn. Wie hoch er ausfällt, entscheidet der Tag, an dem gekauft oder gebaut wurde, und zwar auch dann, wenn Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen haben. Wer selbst darin gewohnt hat, kann ganz steuerfrei bleiben.
Der Verkauf
Die Immobilienertragsteuer beträgt 30 Prozent vom Gewinn. Beim Altvermögen wird er pauschal angesetzt, dann bleiben effektiv 4,2 Prozent des Erlöses.
Was der Verkauf kostet
Maklerprovision, Inserate und Energieausweis mindern die Steuer nicht (§ 20 Abs 2 EStG), wohl aber das, was Ihnen bleibt. Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr zahlt der Käufer. Über SELFIMMO verkaufen Sie ohne Verkäuferprovision.
Eine Ausnahme sind die Kosten der Selbstberechnung durch den Parteienvertreter: bei Neuvermögen mindern sie die Einkünfte (§ 30 Abs 3 EStG). Dieser Rechner setzt sie nicht an, die Steuer fällt insoweit also etwas niedriger aus.
Widmung und Stichtag
Orientierungsberechnung. Sie hilft beim Vorbereiten und beim Einschätzen der Größenordnung. Verbindlich beurteilen das Notariat und die steuerliche Vertretung, und zwar Ihren konkreten Fall.
Was am Ende bleibt
Was hier oft falsch steht
Den vollständigen Bericht als PDF
Mit dem vollständigen Rechenweg, der Aufteilung auf alle Verkäufer und den Fundstellen im EStG. Zum Weiterleiten an die Familie oder ans Notariat.
Rechtsstand 28. September 2026. Grundlagen: § 30 EStG (private Grundstücksveräußerungen), § 30 Abs 1 iVm § 6 Z 9 lit a (unentgeltlicher Erwerb, Eintritt in die Rechtsstellung des Voreigentümers), § 30 Abs 2 Z 1 (Hauptwohnsitzbefreiung: zwei Jahre seit der Anschaffung oder fünf aus zehn Jahren; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0005: Eigentum während dieser Zeit ist nicht erforderlich), § 30 Abs 4 (pauschale Anschaffungskosten beim Altvermögen), § 30 Abs 6a (Umwidmungszuschlag), § 30a (besonderer Steuersatz von 30 Prozent), § 20 Abs 2 (Abzugsverbot für Werbungskosten), § 124b Z 498 EStG idF BGBl I 62/2026 (Absenkung ab 2027).
Unverbindliche Orientierung auf Basis Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Altvermögen vorliegt und ob die Hauptwohnsitzbefreiung greift, prüft im Ernstfall der Parteienvertreter, der die Steuer berechnet und abführt.