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Ratgeber · Erben und Übergeben

Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuer anfällt

Wer ein geerbtes Haus verkauft, zahlt Immobilienertragsteuer, kurz ImmoESt. Sie beträgt 30 Prozent vom Gewinn. Maßgeblich ist der Kauf durch den Verstorbenen, nicht der Erbfall (§ 30 Abs 1 EStG). Kauften die Eltern vor dem 31.03.2002, ist das in der Regel Altvermögen. Dann zahlen Sie bei einem Kaufvertrag bis 31.12.2026 effektiv 4,2 Prozent des Erlöses, ab 01.01.2027 sind es 6 Prozent. Diese Sätze gelten, wenn das Grundstück nicht nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde.

Wer selbst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend im Haus gewohnt hat, verkauft seinen Anteil in der Regel steuerfrei. Voraussetzung: Es war sein Hauptwohnsitz, und er gibt ihn auf.

Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler und Gründer von Selfimmo Von Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler (GISA 38501128) · Aktualisiert September 2026
Älteres Einfamilienhaus mit Umzugskartons unter dem Vordach Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Das Wichtigste im Überblick

  • → Die Erbschaft selbst ist keine Veräußerung. Steuerpflichtig ist erst der Verkauf, mit 30 Prozent vom Gewinn.
  • → Es zählt der Kauf durch die Eltern, nicht der Erbfall. Kaufvertrag vor dem 31.03.2002 heißt in der Regel Altvermögen.
  • → Altvermögen: effektiv 4,2 Prozent des Erlöses bei Kaufvertrag bis 31.12.2026, 6 Prozent ab 01.01.2027.
  • → Steuerfrei verkauft, wer selbst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend dort seinen Hauptwohnsitz hatte und ihn aufgibt. Die Wohnjahre der Eltern zählen nicht.
  • → Maklerprovision und Inserate sind nicht abziehbar. Sie mindern nur Ihren Nettoerlös, nicht die Steuer.

Welche Steuer fällt beim Verkauf eines geerbten Hauses an?

Die Erbschaft selbst ist keine Veräußerung. Steuerpflichtig wird erst der spätere Verkauf (§ 30 Abs 1 EStG, EStR Rz 6623, 6624). Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht mehr. Für den Erwerb zahlen Erben aber Grunderwerbsteuer, mehr dazu im Beitrag zur Erbschaftssteuer in Österreich.

Beim Verkauf fällt Immobilienertragsteuer an, mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (§ 30a Abs 1 EStG). Besteuert wird der Gewinn, nicht der Kaufpreis. Für eine geerbte Eigentumswohnung gilt dasselbe.

Eine Spekulationsfrist gibt es seit 2012 nicht mehr. Der Verkauf einer privaten Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig, egal wie lange sie im Eigentum war (EStR Rz 6620). Ausgenommen sind Befreiungen wie die Hauptwohnsitzbefreiung. Die allgemeinen Regeln stehen im Beitrag zur Immobilienertragsteuer in Österreich.


Warum zählt der Kauf der Eltern und nicht der Erbfall?

Wer erbt, erwirbt unentgeltlich. Dann zählt der Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers. Sie übernehmen vom Verstorbenen drei Dinge: den Kaufzeitpunkt und damit die Einordnung als Alt- oder Neuvermögen, seine Anschaffungskosten und frühere Umwidmungen (§ 30 Abs 1 dritter Satz EStG, EStR Rz 6710, 6671). Dasselbe gilt für ein geschenktes Haus, siehe Haus überschreiben zu Lebzeiten.

Persönliche Befreiungen gehen nicht über. Hatte der Vater dort seinen Hauptwohnsitz, nützt Ihnen das beim Verkauf nichts. Dasselbe gilt, wenn er das Haus selbst gebaut hat. Abschreibungen aus einer früheren Vermietung, also steuerlich abgesetzter Wertverlust, mindern die übernommenen Anschaffungskosten (EStR Rz 6644, 6646, 6661, 6664).

Die wichtigste Unterlage für die Steuer ist deshalb der alte Kaufvertrag der Eltern.


Altvermögen oder Neuvermögen: So wird gerechnet

Altvermögen, oft Altgrundstück genannt, sind Immobilien, die am 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Bei ihnen war die alte Spekulationsfrist also schon abgelaufen. In der Regel heißt das: Kaufvertrag vor dem 31.03.2002. Ausnahme: Galt früher wegen einer Teilbetragsabsetzung die 15-jährige Frist, ist der Stichtag der 31.03.1997 (§ 28 Abs 3 EStG, EStR Rz 6654).

Beim Altvermögen gelten bei Kaufverträgen bis 31.12.2026 pauschal 86 Prozent des Erlöses als Anschaffungskosten. Steuerpflichtig sind 14 Prozent. Die Steuer beträgt damit effektiv 4,2 Prozent des Erlöses. Weitere Abzüge gibt es nicht, auch nicht für Renovierungen. Auf Antrag können Sie den tatsächlichen Gewinn ansetzen. Das rechnet sich nur, wenn er unter 14 Prozent des Erlöses liegt (§ 30 Abs 4 und 5 EStG, EStR Rz 6668).

Neuvermögen ist alles, was später gekauft wurde. Gewinn ist der Erlös minus die Anschaffungskosten der Eltern. Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand erhöht sie, abgesetzte Abschreibungen senken sie (§ 30 Abs 3 EStG). Haben die Eltern den Grund vor 2002 gekauft und erst danach gebaut, lassen Sie die Einordnung steuerlich prüfen.

Beispiel mit runden Zahlen, Erlös 400.000 Euro, Kaufvertrag 2026:

Altvermögen: Eltern kauften 1985 Neuvermögen: Eltern kauften 2008 um 250.000 €
Steuerpflichtiger Betrag 14 % von 400.000 € = 56.000 € 400.000 € minus 250.000 € = 150.000 €
Immobilienertragsteuer 30 % 16.800 € 45.000 €

Beispiel ohne Herstellungsaufwand und ohne Abschreibungen. Mehr zur Abgrenzung: Altgrundstück oder Neugrundstück.


Was ändert sich ab 01.01.2027?

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) senkt die pauschalen Anschaffungskosten beim Altvermögen. Laut § 124b Z 498 EStG ist die neue Fassung „erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden“. Achtung: Im RIS zeigt § 30 EStG schon heute 80 und 30 Prozent. Für Kaufverträge bis 31.12.2026 gelten trotzdem 86 und 40 Prozent.

Entscheidend ist der Tag des Kaufvertrags, nicht die Übergabe oder die Zahlung (EStR Rz 6623). Der Steuersatz bleibt bei 30 Prozent. Für Neuvermögen ändert sich nichts.

Verkauf bis 31.12.2026 gegen Verkauf ab 01.01.2027

Kaufvertrag bis 31.12.2026 Kaufvertrag ab 01.01.2027
Altvermögen: pauschale Anschaffungskosten 86 % 80 %
Altvermögen: effektive Steuer vom Erlös 4,2 % 6 %
Beispiel: 400.000 € Erlös, Altvermögen 16.800 € 24.000 €
Umgewidmetes Altvermögen: pauschale Anschaffungskosten 40 % 30 %
Umgewidmetes Altvermögen: effektive Steuer vom Erlös 18 % 21 %
Neuvermögen 30 % vom Gewinn 30 % vom Gewinn

Beispielrechnung: 400.000 € mal 14 % mal 30 % gegen 400.000 € mal 20 % mal 30 %. Grundlage: § 30 Abs 4 EStG in der Fassung bis und ab dem Stichtag, § 124b Z 498 EStG.

Bei 400.000 Euro Erlös aus Altvermögen macht der Stichtag also 7.200 Euro aus.


Steuerfrei verkaufen: die Hauptwohnsitzbefreiung für Erben

Steuerfrei ist der Verkauf, wenn das Haus in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend Ihr Hauptwohnsitz war. Außerdem müssen Sie diesen Hauptwohnsitz aufgeben. Die zweite Variante, zwei Jahre ab dem Kauf, setzt einen Kauf voraus. Für Erben greift sie nie (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG, EStR Rz 6639).

Die Wohnjahre der Eltern zählen nicht. Ihre eigenen zählen aber auch dann, wenn Sie damals noch nicht Eigentümer waren. Die Finanzverwaltung nennt ein Beispiel: Das Kind erbt die Wohnung der Eltern. In den letzten zehn Jahren hat es mindestens fünf Jahre selbst dort gewohnt, etwa als Minderjähriger. Der Verkauf ist befreit. Ist es seit über fünf Jahren ausgezogen, ist er es nicht (EStR Rz 6642, 6644; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0005).

  • → Nur Eigenheim oder Eigentumswohnung. Ein Eigenheim hat höchstens zwei Wohnungen, mindestens zwei Drittel der Fläche dienen dem Wohnen (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG).
  • → Grund bis 1.000 m² ist jedenfalls mitbefreit, der Anteil darüber ist steuerpflichtig (EStR Rz 6634).
  • → Auszug grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Verkauf. Er darf auch früher liegen, aber höchstens fünf Jahre vor dem Verkauf (EStR Rz 6643).
  • → Je Person. Befreit ist nur der Anteil der Erben, die selbst dort gewohnt haben (EStR Rz 6635).

Mehr im Beitrag zur Hauptwohnsitzbefreiung.


Kann man vor der Einantwortung verkaufen?

Ja. Die Einantwortung ist der Gerichtsbeschluss, mit dem die Erben den Nachlass übernehmen. Bis dahin gehört das Haus der Verlassenschaft, also dem Nachlass als eigener Rechtsperson. Vertreten wird sie von den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben und ihr Erbrecht ausgewiesen haben. Sie handeln gemeinsam, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§§ 546, 810 Abs 1 ABGB).

Ein Hausverkauf gehört in aller Regel nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, also nicht zur laufenden Verwaltung. Er braucht daher die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Versagt wird sie nur, wenn der Verkauf für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre (§ 810 Abs 2 ABGB, OGH 5 Ob 108/08f).

  • → Vorbereiten: Die Anmerkung der Rangordnung für den Verkauf braucht keine Genehmigung. Geprüft wird erst der Kaufvertrag (OGH 5 Ob 108/08f).
  • → Inventar: Ist eines zu erwarten, darf erst nach Aufnahme in ein Inventar oder Teilinventar verkauft werden (§ 810 Abs 3 ABGB).
  • → Uneinigkeit: Das Gericht bestellt wenn nötig einen Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG).
  • → Grundbuch: Das Gericht bestätigt auf Antrag des Käufers und mit Zustimmung aller Erben, dass er eingetragen werden kann (§ 182 Abs 3 AußStrG).

Steuerlich wird der Erlös ab dem Todestag den Erben nach ihren Erbquoten zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung des Verstorbenen geht nicht über. Ausnahme: Er hat den Kaufvertrag noch selbst abgeschlossen (EStR Rz 108a, 6644). Den Ablauf erklärt der Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren.


Mehrere Erben: Wie wird der Erlös aufgeteilt und versteuert?

Nach der Einantwortung sind die Erben Miteigentümer nach ihren Quoten. Das ganze Haus verkaufen sie gemeinsam, den eigenen Anteil darf jeder allein verkaufen. Versteuert wird je Erbe sein Anteil. Die Hauptwohnsitzbefreiung wirkt nur bei dem, der selbst dort gewohnt hat (§§ 819, 829 ABGB, EStR Rz 6635).

Beispiel mit runden Zahlen: Zwei Geschwister erben je zur Hälfte ein Haus, das die Eltern 1985 gekauft haben. Erlös 400.000 Euro. Die Schwester hat die letzten sechs Jahre dort gewohnt und zieht aus.

Schwester Bruder
Anteil am Erlös 200.000 € 200.000 €
Hauptwohnsitzbefreiung ja nein
ImmoESt bei Kaufvertrag bis 31.12.2026 0 € 8.400 €
ImmoESt bei Kaufvertrag ab 01.01.2027 0 € 12.000 €

Übernimmt einer das Haus und zahlt die anderen aus, gelten eigene Regeln: Geschwister auszahlen. Einigen sich die Erben nicht, hilft Erbengemeinschaft auflösen.


Welche Kosten mindern den Gewinn?

Beim Satz von 30 Prozent sind Kosten des Verkaufs nicht abziehbar. Die Finanzverwaltung nennt Maklerprovision, Inserate, vom Verkäufer übernommene Vertragserrichtung, Bewertungsgutachten, Energieausweis und Kreditzinsen. Sie mindern nur Ihren Nettoerlös, nicht die Steuer (§ 20 Abs 2 Z 3 lit b EStG, EStR Rz 6666).

Beim Neuvermögen senkt Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand den Gewinn. Abziehbar sind dort auch die Kosten der Mitteilung oder Selbstberechnung durch den Parteienvertreter, samt Steuerberatung dafür. Beim Altvermögen gibt es neben der Pauschale keine Abzüge (§ 30 Abs 3 EStG, EStR Rz 6668).

Mit der Regelbesteuerungsoption gilt statt 30 Prozent Ihr allgemeiner Tarif. Dann sind auch Maklerkosten abziehbar. Die Option gilt aber für alle Einkünfte mit besonderem Steuersatz (§ 30a Abs 2 EStG).

Oft übersehen: Haben Sie für das Haus in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf Grunderwerbsteuer gezahlt, gibt es auf Antrag eine Ermäßigung, soweit sonst eine Doppelbelastung entsteht. Das geht nur über die Veranlagung, also die Einkommensteuererklärung (§ 30 Abs 8 EStG, EStR Rz 6680).


Wer führt die Immobilienertragsteuer ab?

Der Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag abwickelt, kann die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Tut er das, berechnet er auch die ImmoESt und führt sie ab. Fällig ist sie am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Kaufpreis zufließt (§ 30b Abs 1, § 30c Abs 2 EStG).

Sie legen die Unterlagen vor, als Erbe vor allem den Kaufvertrag der Eltern, und bestätigen ihre Richtigkeit schriftlich. Mit der Entrichtung ist die Steuer abgegolten, außer die Angaben waren falsch (EStR Rz 6701, 6702, 6711).

Wird keine ImmoESt entrichtet, müssen Sie in der Regel selbst eine besondere Vorauszahlung von 30 Prozent leisten. Ausnahmen gibt es, etwa bei der Befreiung wegen des Hauptwohnsitzes (§ 30b Abs 4, § 30c Abs 4 EStG). Die Grunderwerbsteuer schulden beim Kauf gesetzlich alle Beteiligten (§ 9 GrEStG). Mehr zum Notar beim Immobilienverkauf.


Grundstück statt Haus: was sich ändert

Auch beim geerbten Grundstück übernehmen Sie Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Verstorbenen. Zwei Unterschiede sind wichtig.

Keine Hauptwohnsitzbefreiung. Befreit ist nur ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung samt Grund und Boden (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG). Ein Grundstück ohne Wohnhaus fällt nicht darunter.

Umwidmung kostet mehr. Wurde das Grundstück nach dem 31.12.1987 zu Bauland gewidmet, gelten beim Altvermögen bis 31.12.2026 nur 40 Prozent des Erlöses als Anschaffungskosten. Effektiv sind das 18 Prozent Steuer. Ab 01.01.2027 sind es 30 Prozent, effektiv 21 Prozent. Auch eine Umwidmung zu Lebzeiten des Verstorbenen zählt für Sie (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG, EStR Rz 6671).

Beispiel mit runden Zahlen, Baugrund aus Altvermögen, Erlös 200.000 Euro:

Kaufvertrag bis 31.12.2026 Kaufvertrag ab 01.01.2027
Ohne Umwidmung 8.400 € 12.000 €
Umgewidmet nach dem 31.12.1987 36.000 € 42.000 €

Ab 2027 ändert sich also nicht nur der Satz von 86 auf 80 Prozent, sondern auch der Umwidmungssatz. Klären Sie vor dem Verkauf, wann Ihr Grundstück Bauland wurde. Land- und forstwirtschaftliche Flächen behandelt dieser Beitrag nicht.


Unser Rat: erst die Unterlagen, dann der Preis

Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät Erben, nicht erst beim Notar nach der Steuer zu fragen. Sie hängt an einem Dokument, das oft Jahrzehnte alt ist, dem Kaufvertrag der Eltern. Wer ihn früh findet, kennt seine Zahl, bevor Interessenten kommen.

Ihren Fall durchrechnen: Der Immobilienertragsteuer-Rechner zeigt Alt- und Neuvermögen, die Hauptwohnsitzbefreiung, die Aufteilung unter mehreren Erben und beide Stichtage nebeneinander.


Häufig gestellte Fragen zum Verkauf eines geerbten Hauses

In der Regel ja. Es fällt Immobilienertragsteuer mit 30 Prozent vom Gewinn an, für eine Wohnung wie für ein Haus. Der Erbe übernimmt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Verstorbenen. Hat dieser vor dem 31.03.2002 gekauft, ist es in der Regel Altvermögen. Bei einem Kaufvertrag bis 31.12.2026 beträgt die Steuer dann effektiv 4,2 Prozent des Erlöses.

Ja, wenn das Haus Ihnen selbst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und Sie diesen aufgeben. Dafür zählen auch Jahre, in denen Sie noch nicht Eigentümer waren. Die Wohnjahre der Eltern zählen nicht, und befreit ist nur Ihr eigener Anteil.

Beim Altvermögen steigt die effektive Steuer für Kaufverträge ab 01.01.2027 von 4,2 auf 6 Prozent des Erlöses. Bei umgewidmeten Grundstücken steigt sie von 18 auf 21 Prozent. Bei 400.000 Euro Erlös aus Altvermögen sind das 7.200 Euro mehr. Für Neuvermögen ändert sich nichts.

Nein. Beim besonderen Steuersatz von 30 Prozent sind Maklerprovision, Inserate und Energieausweis nicht abziehbar. Das ändert nur die Regelbesteuerungsoption, und die gilt dann für alle Einkünfte mit besonderem Steuersatz.

Nein. Seit 2012 ist der Verkauf einer privaten Immobilie grundsätzlich steuerpflichtig, egal wie lange sie im Eigentum war (EStR Rz 6620). Befreiungen wie die Hauptwohnsitzbefreiung bleiben. Der Kaufzeitpunkt der Eltern entscheidet nur noch, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt.

Die Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, gemeinsam, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Der Kaufvertrag braucht aber in aller Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Versagt wird sie nur, wenn der Verkauf für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.


Fazit

Beim Verkauf eines geerbten Hauses entscheidet der Kauf durch die Eltern über die Steuer, nicht der Erbfall. Altvermögen kostet bei einem Kaufvertrag bis Ende 2026 effektiv 4,2 Prozent des Erlöses, ab 2027 sind es 6 Prozent. Wer selbst lange genug im Haus gewohnt hat, verkauft seinen Anteil steuerfrei. Verkaufen lässt sich auch schon vor der Einantwortung, in aller Regel mit Genehmigung des Gerichts.

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Rechtsstand: 25. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler und Gründer von Selfimmo

Thomas Wakolbinger

Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128

Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.

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Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.

Quellenangaben
  1. § 30 EStG, Private Grundstücksveräußerungen, tagesaktuelle Fassung mit den Sätzen ab 2027, RIS, abgerufen 25.09.2026
  2. § 30 EStG, Fassung vom 01.07.2026, Pauschalsätze 86 und 40 Prozent für Kaufverträge bis 31.12.2026
  3. § 124b EStG, Z 498, Anwendung ab 01.01.2027 (Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026)
  4. § 30a EStG, besonderer Steuersatz und Regelbesteuerungsoption
  5. § 30b EStG, Immobilienertragsteuer und besondere Vorauszahlung
  6. § 30c EStG, Mitteilung und Selbstberechnung durch Parteienvertreter
  7. § 20 EStG, Abzugsverbot beim besonderen Steuersatz
  8. § 18 EStG, Begriff des Eigenheims
  9. Einkommensteuerrichtlinien 2000, Fassung ab 21.04.2026, findok, Rz 108a, 6620, 6623, 6624, 6634, 6635, 6639, 6642, 6643, 6644, 6646, 6654, 6661, 6664, 6666, 6668, 6671, 6680, 6701, 6702, 6710, 6711 (mit VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0005)
  10. § 546 ABGB, Verlassenschaft als juristische Person
  11. § 810 ABGB, Vertretung der Verlassenschaft und gerichtliche Genehmigung
  12. § 819 ABGB, Eigentum durch Einantwortung
  13. § 829 ABGB, Verfügung über den eigenen Anteil
  14. § 173 AußStrG, Verlassenschaftskurator
  15. § 182 AußStrG, Grundbuchsbeschluss für den Käufer
  16. OGH 24.06.2008, 5 Ob 108/08f, Maßstab „offenbar nachteilig“ und Rangordnung
  17. Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 9 Steuerschuldner
  18. oesterreich.gv.at, Schenkungssteuer, letzte Aktualisierung 01.01.2026

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