Ratgeber · Recht und Vertrag
Grundbuchauszug in Österreich: Kosten, Abfrage und was drinsteht
Einen Grundbuchauszug bekommen Sie online über JustizOnline, bei einem Bezirksgericht oder bei einem Notar. Über JustizOnline kostet der vollständige Auszug 4,89 Euro, bei Gericht und Notar 19 Euro. Ab 1. Oktober 2026 zahlen Eigentümer für den Auszug ihrer eigenen Liegenschaft nichts mehr, wenn sie ihn selbst über JustizOnline abrufen. Für Käufe verlangt JustizOnline heute eine Anmeldung mit ID Austria. Wie die Gratis-Abfrage genau abläuft, hat die Justiz bis 27. September 2026 noch nicht beschrieben.
Von Thomas Wakolbinger · Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128 · Aktualisiert September 2026
Das Wichtigste im Überblick
- →JustizOnline: vollständiger Auszug 4,89 Euro, Teilauszug 2,60 Euro, Kauf mit ID Austria, Zahlung per Visa, Mastercard oder EPS
- →Ab 1. Oktober 2026 gratis für Eigentümer, die den Auszug der eigenen Liegenschaft selbst über JustizOnline abrufen. Bei Miteigentum nur mit Einschränkung auf den eigenen Namen
- →Ohne ID Austria: ein Bezirksgericht oder ein Notar für 19 Euro, oder eine Verrechnungsstelle des Justizministeriums
- →Suche über die Adresse, über Katastralgemeinde und Einlagezahl oder über die Grundstücksnummer
- →Aufbau: A-Blatt für die Grundstücke, B-Blatt für die Eigentümer, C-Blatt für Lasten wie Pfandrechte und Dienstbarkeiten
Was ist ein Grundbuchauszug?
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Liegenschaften in Österreich. Die Bezirksgerichte führen es. Jede Liegenschaft hat eine eigene Grundbuchseinlage mit einer Einlagezahl (EZ) innerhalb einer Katastralgemeinde (KG). Der Grundbuchauszug ist der Ausdruck dieser Einlage aus der Grundstücksdatenbank.
Das Grundbuch ist öffentlich. Jeder darf es einsehen und Auszüge daraus verlangen (§ 7 GBG 1955). Online heißt die Grundbucheinsicht Grundbuchsabfrage. Auch sie steht jedem offen, ausgenommen ist nur das Personenverzeichnis (§ 6 GUG). Dazu mehr in den Fragen am Ende.
Es gibt zwei Arten:
- Aktueller Grundbuchauszug: die Vollabfrage einer Einlagezahl mit allen Blättern
- Aktueller Teilauszug: nur das A-, B- oder C-Blatt
Historische Auszüge mit gelöschten Eintragungen und Urkunden wie Kaufverträge gibt es ebenfalls. Über JustizOnline sind sie derzeit noch nicht abrufbar, Sie bekommen sie über die Verrechnungsstellen oder beim Bezirksgericht.
Grundbuchauszug: Kosten aller Wege im Vergleich
Die Gebühren stehen im Gerichtsgebührengesetz und wurden zuletzt am 1. August 2026 angehoben (BGBl. II Nr. 227/2026). Diese Wege gibt es:
| Weg | Vollständiger Auszug | Was Sie brauchen |
|---|---|---|
| JustizOnline, Eigentümer, eigene Liegenschaft, ab 1. Oktober 2026 | 0 Euro | Abfrage selbst über JustizOnline. Bei Miteigentum auf den eigenen Namen eingeschränkt |
| JustizOnline, alle anderen | 4,89 Euro | ID Austria, Visa, Mastercard oder EPS |
| JustizOnline, Teilauszug | 2,60 Euro je Blatt, höchstens 4,89 Euro | ID Austria |
| Bezirksgericht | 19 Euro | persönlich während der Servicezeiten oder schriftlich |
| Notar | 19 Euro | persönlich beim Notar |
| BEV, Auszug als PDF | 6,36 Euro | Bestellung im BEV Shop |
| Verrechnungsstellen | Gebühr plus Aufschlag | je nach Anbieter mit Konto oder als Einzelbestellung |
Die Verrechnungsstellen dürfen zur Gerichtsgebühr einen Zuschlag verrechnen, den das Justizministerium genehmigt (Tarifpost 9 Anmerkung 13 GGG). Daneben gibt es private Anbieter, die Auszüge weiterverkaufen, meist mit Aufschlag. Wer bei einem Anbieter bestellt, sollte im Impressum nachsehen, wer dahintersteht, und ob er selbst auf der Liste des Justizministeriums steht. Die offiziellen Stellen sind JustizOnline, die Bezirksgerichte, die Notare, das BEV und die zehn Verrechnungsstellen auf der Liste des Justizministeriums.
Ab 1. Oktober 2026: Der eigene Auszug ist gratis
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 kommt eine neue Anmerkung 17 zu Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes (BGBl. I Nr. 62/2026). Sie gilt für Abfragen nach dem 30. September 2026. Der Kern:
„Wenn Eigentümer Einlagezahlen unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen, bei denen sie selbst im B-Blatt aufscheinen, entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 1. Bei Miteigentum an der Liegenschaft setzt dies voraus, dass die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird."
Tarifpost 9 lit. e Z 1 ist die Gebühr für den vollständigen Auszug, also die 4,89 Euro.
Drei Bedingungen stecken darin:
Sie sind Eigentümer
Sie müssen im B-Blatt der Einlage eingetragen sein. Wer eine Liegenschaft erbt, steht dort erst nach der Eintragung im Grundbuch.
Sie fragen selbst über JustizOnline ab
Über Verrechnungsstellen, das BEV oder private Anbieter bleibt der Auszug gebührenpflichtig.
Bei Miteigentum nur eingeschränkt
Gehört die Liegenschaft mehreren, gilt die Befreiung nur, wenn die Abfrage auf Ihren eigenen Namen eingeschränkt ist.
Tipp: Die Befreiung nennt nur die Gebühr für den vollständigen Auszug. Ein Teilauszug kostet auch Eigentümer weiter 2,60 Euro. Wählen Sie deshalb den vollständigen Auszug.
Was das bei einer Eigentumswohnung heißt. Wohnungseigentümer sind Miteigentümer der ganzen Liegenschaft. Die kostenlose Abfrage ist bei Ihnen deshalb auf den eigenen Namen eingeschränkt. Den vollständigen Auszug mit allen Miteigentümern gibt es weiter für 4,89 Euro.
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist die neue Anmerkung am 27. September 2026 noch nicht eingearbeitet. Sie steht bisher nur im Bundesgesetzblatt.
So rufen Sie den Auszug über JustizOnline ab
Die Schritte laut JustizOnline-FAQ, die Abfrage selbst finden Sie unter Grundbuchabfrage:
- Grundbuchabfrage öffnen und die Liegenschaft suchen: über die Adresse, über Katastralgemeinde und Einlagezahl oder über die Grundstücksnummer.
- Dokument wählen: Grundbuchauszug oder Teilauszug, dann „bestellen".
- Mit ID Austria anmelden und Ihre Daten eingeben.
- Bezahlen mit Visa, Mastercard oder EPS.
- Dokument gleich herunterladen. Die Bestellbestätigung kommt per E-Mail.
Laut JustizOnline erhalten Dokumente über 4 MB keine Amtssignatur. Betroffen sein können lange Auszüge, etwa von großen Wohnanlagen.
Ohne ID Austria: diese Wege gibt es
Bezirksgericht. Jedes Bezirksgericht druckt Auszüge für ganz Österreich, nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien nicht. Sie holen den Auszug persönlich während der Servicezeiten oder fordern ihn schriftlich an. Er kostet 19 Euro.
Notar. Notare dürfen Auszüge herstellen und beglaubigen. Sie verrechnen dieselben Gebühren wie die Gerichte. Brauchen Sie einen notariell beglaubigten Auszug, etwa für eine Behörde, führt der Weg zum Notar. Was ein Notar beim Verkauf sonst noch übernimmt, steht unter Notar beim Immobilienverkauf.
BEV. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verkauft Auszüge aus der Grundbuchsdatenbank. Auf Papier bekommen Sie den vollständigen Auszug für 19 Euro in den Vermessungsämtern. Als PDF kostet er 6,36 Euro im BEV Shop, die Bestellbedingungen stehen dort.
Verrechnungsstellen. Das Justizministerium hat zehn Stellen beauftragt, die Grundbuchsdaten liefern. Die meisten nehmen auch Privatpersonen als Kunden an, die ÖGIZIN arbeitet nur für Notare. Manche bieten Einzelbestellungen ohne Registrierung an. Sie verrechnen die Gerichtsgebühr plus einen genehmigten Zuschlag. Bei ihnen bekommen Sie auch historische Auszüge und Urkunden.
Katastralgemeinde und Einlagezahl finden
Die meisten kennen ihre Adresse, nicht ihre Einlagezahl. Das ist kein Problem:
- Adresssuche auf JustizOnline. Sie geben Ort und Adresse ein. Die Suche selbst kostet dort nichts (Tarifpost 9 Anmerkung 16 GGG).
- Früherer Grundbuchauszug. Katastralgemeinde und Einlagezahl stehen im Kopf jedes Auszugs.
- Kaufvertrag. Er nennt in der Regel Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer. Mehr zum Inhalt unter Kaufvertrag für Immobilien.
Was im Grundbuchauszug steht
Laut oesterreich.gv.at ist jeder Auszug gleich aufgebaut:
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Kopf | Katastralgemeinde, Einlagezahl, zuständiges Bezirksgericht, Abfragedatum |
| Aufschrift | letzte Tagebuchzahl, Plombe, Hinweise auf Wohnungseigentum oder Baurecht |
| A1-Blatt | Grundstücke mit Nummer, Grenzkataster, Fläche und Adresse |
| A2-Blatt | Änderungen am Grundbuchskörper, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Rechte, die mit der Liegenschaft verbunden sind |
| B-Blatt | Eigentümer mit Anteil, Geburtsdatum und Adresse, samt Rechtstatsachen wie dem Erwerbsgrund |
| C-Blatt | Lasten wie Pfandrecht und Dienstbarkeit, samt den rechtlich wichtigen Tatsachen |
Beim Lesen zählt vor allem das C-Blatt. Dort stehen Pfandrechte für Kredite, Dienstbarkeiten wie Wege- oder Wohnrechte und ein eingetragenes Vorkaufsrecht. Wie ein Vorkaufsrecht wirkt, erklären wir unter Vorkaufsrecht bei Immobilien.
Tagebuchzahl und Plombe. Die letzte Tagebuchzahl in der Aufschrift gehört zur jüngsten Eintragung. Vergleichen Sie sie mit einem älteren Auszug, sehen Sie sofort, ob sich etwas geändert hat. Eine Plombe weist auf einen offenen Antrag hin: Eine Eintragung ist beantragt, aber noch nicht erledigt.
Wohnungseigentum erkennen Sie an einem Vermerk links oben im Auszug. Der Auszug umfasst dann die ganze Liegenschaft mit allen Wohnungen und kann lang werden.
Der Grundbuchauszug beim Verkauf
Früh holen. Lesen Sie den Auszug, bevor Sie einen Preis nennen oder inserieren. Ein Pfandrecht, ein Wohnrecht oder ein Vorkaufsrecht verändert, was Sie verkaufen können und zu welchen Bedingungen. Welche Punkte Sie als Verkäufer rechtlich prüfen sollten, steht unter Recht und Vertrag beim Immobilienverkauf und Haftung beim Immobilienverkauf.
Aktuell halten. Das Grundbuch kann sich jederzeit ändern, holen Sie den Auszug deshalb nicht zu früh. Wie alt er sein darf, steht in den Fragen unten.
Pfandrecht klären. Steht im C-Blatt noch ein Pfandrecht, verlangen Käufer in der Regel eine lastenfreie Übergabe. Das Pfandrecht wird dann aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht. Wie diese Lastenfreistellung abläuft, lesen Sie unter Unterlagen für den Immobilienverkauf.
Mit SELFIMMO verkaufen. Beim Inserieren führen wir Sie durch den Upload Ihrer Unterlagen. Liegt der Grundbuchauszug nicht vor, unterstützt Sie unser Team bei der Inseratsprüfung.
Unser Rat: zuerst das C-Blatt lesen
Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät Verkäufern, den Auszug vor dem ersten Gespräch mit Interessenten Blatt für Blatt durchzugehen, und zwar beim C-Blatt anfangen. Ein Pfandrecht aus einem längst bezahlten Kredit bleibt eingetragen, bis jemand die Löschung beantragt. Wer das erst kurz vor dem Notartermin entdeckt, muss die Löschungserklärung der Bank noch beschaffen. Den vollständigen Auszug der eigenen Liegenschaft rufen Sie als Eigentümer ab 1. Oktober über JustizOnline gratis ab, bei Miteigentum eingeschränkt auf den eigenen Namen.
— Thomas Wakolbinger, Selfimmo
Häufig gestellte Fragen zum Grundbuchauszug
Über JustizOnline kostet der vollständige Auszug 4,89 Euro, ein Teilauszug 2,60 Euro. Beim Bezirksgericht und beim Notar zahlen Sie 19 Euro. Ab 1. Oktober 2026 ist der Auszug der eigenen Liegenschaft für Eigentümer über JustizOnline gebührenfrei. Bei Miteigentum gilt das nur für eine Abfrage, die auf den eigenen Namen eingeschränkt ist.
Die Grundbucheinsicht läuft in Österreich über einen Auszug. Bei Gericht erfolgt sie durch einen Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank und kostet 19 Euro, online über JustizOnline 4,89 Euro. Eigentümer rufen die eigene Liegenschaft ab 1. Oktober 2026 dort gratis ab. Die Adresssuche kostet auf JustizOnline nichts.
Ab 1. Oktober 2026 ja, wenn Sie im B-Blatt als Eigentümer eingetragen sind und den Auszug selbst über JustizOnline abrufen. Bei Miteigentum gilt das nur für eine Abfrage, die auf Ihren eigenen Namen eingeschränkt ist. Über Verrechnungsstellen und private Anbieter bleibt der Auszug gebührenpflichtig.
Ja. JustizOnline verlangt für den Kauf eine Anmeldung mit ID Austria. Ohne ID Austria bekommen Sie den Auszug bei einem Bezirksgericht oder bei einem Notar für 19 Euro, auf Papier auch im Vermessungsamt, oder über eine Verrechnungsstelle des Justizministeriums.
Am einfachsten über die Adresssuche von JustizOnline, sie kostet dort nichts. Katastralgemeinde und Einlagezahl stehen außerdem im Kopf jedes früheren Grundbuchauszugs und in Ihrem Kaufvertrag.
Ja. Das Grundbuch ist öffentlich, jeder darf es einsehen und Auszüge daraus verlangen (§ 7 Grundbuchsgesetz). Eingeschränkt ist nur die Suche nach Personen: Wer nach dem Namen eines Eigentümers sucht, braucht bei Gericht ein rechtliches Interesse (§ 5 Abs 4 GUG), online dürfen das nur Notare, Anwälte und öffentliche Stellen in bestimmten Fällen (§ 6 Abs 2 GUG).
Rufen Sie den Grundbuchauszug der Liegenschaft ab. Im B-Blatt stehen die Eigentümer mit Anteil, Geburtsdatum und Adresse. Den umgekehrten Weg, also alle Liegenschaften einer Person zu suchen, sieht das Gesetz für Privatpersonen online nicht vor.
Ein gesetzliches Höchstalter gibt es nicht. Weil sich das Grundbuch jederzeit ändern kann, empfehlen wir einen Auszug, der nicht älter als drei Monate ist.
Fazit
Den Grundbuchauszug rufen Sie am günstigsten selbst über JustizOnline ab: 4,89 Euro für den vollständigen Auszug, ab 1. Oktober 2026 für die eigene Liegenschaft gratis. Ohne ID Austria bleiben Bezirksgericht und Notar für 19 Euro, das Vermessungsamt und die Verrechnungsstellen. Wer verkauft, liest zuerst das C-Blatt und klärt Lasten, bevor Interessenten fragen.
Rechtsstand: 27. September 2026, mit der Gebührenbefreiung für Eigentümer ab 1. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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Thomas Wakolbinger
Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128
Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.
Mehr über uns →Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.
Quellenangaben
- BGBl. I Nr. 62/2026, Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Novellierungsanordnung 19: Tarifpost 9 Anmerkung 17 GGG, anzuwenden auf Abfragen nach dem 30.09.2026, RIS, abgerufen 27.09.2026
- BGBl. II Nr. 227/2026, Valorisierung der Gerichtsgebühren ab 01.08.2026, RIS
- Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 9 samt Anmerkungen 13 und 16, RIS, Fassung vom 27.09.2026
- § 7 GBG 1955, Öffentlichkeit des Grundbuchs, RIS
- § 6 GUG, Grundbuchsabfrage und Personenverzeichnis, RIS; § 5 Abs 4 GUG zur Einsicht bei Gericht
- JustizOnline, FAQ Grundbuch, Kosten, Auszugsarten, Bestellung mit ID Austria, Zahlungsmittel, abgerufen 27.09.2026
- oesterreich.gv.at, Grundbuchsabfrage über das Internet, Stand 26.08.2026
- oesterreich.gv.at, Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht, Stand 01.08.2026
- oesterreich.gv.at, Einsichtnahme bei Notaren, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Aufbau eines Grundbuchsauszugs, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Allgemeines zur Grundbuchseinsicht und Erläuterungen zur Aufschrift, Stand 01.01.2026
- BEV, Grundbuch-Produkte des BMJ, Produktliste und Preise, abgerufen 27.09.2026
- Justiz, Verrechnungsstellen, Liste der beauftragten Stellen