Ratgeber · Erben und Übergeben
Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Ablauf, Dauer, Kosten
Wie lange ein Verlassenschaftsverfahren dauert, legt in Österreich kein Gesetz fest. Der Gerichtskommissär ist laut amtlicher Darstellung nicht grundsätzlich an Fristen gebunden. Das ist der Notar, der das Verfahren im Auftrag des Gerichts führt. Gesetzlich vorgegeben sind nur einzelne Fristen, etwa mindestens vier Wochen für die Erbantrittserklärung.
Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses ab. Das Gericht verlangt 0,5 Prozent des reinen Nachlasses, der Gerichtskommissär eine Gebühr nach Tarif.
Das Wichtigste im Überblick
- → Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald der Todesfall zweifelsfrei bekannt ist. Sie müssen nichts beantragen.
- → Zur Dauer gibt es keine amtliche Angabe. Gesetzlich beziffert sind nur einzelne Fristen.
- → Gerichtsgebühr: 0,5 Prozent des reinen Nachlasses, mindestens 100 Euro. Dazu kommt die Gebühr des Gerichtskommissärs nach Tarif.
- → Bis zur Einantwortung, dem Gerichtsbeschluss über den Nachlass, gehört das Haus rechtlich der Verlassenschaft. Ein Verkauf braucht dann in aller Regel die Genehmigung des Gerichts.
- → Für den Eintrag ins Grundbuch genügt der Einantwortungsbeschluss. Ein eigener Vertrag ist nicht nötig.
Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
Vereinfacht lässt es sich in fünf Schritte gliedern. Mit einer Immobilie läuft es in der Regel bis zum Ende, weil eine Eintragung ins Grundbuch nötig ist.
Einleitung
Das Gericht leitet das Verfahren von Amts wegen ein, sobald der Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst zweifelsfrei bekannt ist (§ 143 AußStrG). Laut oesterreich.gv.at schickt das Standesamt die Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht.
Todesfallaufnahme
Der Gerichtskommissär erhebt Angehörige, Vermögen, Schulden und letztwillige Verfügungen wie Testamente.
Erbantrittserklärung
Wer erben will, erklärt das ausdrücklich und weist seinen Erbrechtstitel nach (§ 799 ABGB).
Inventar oder Vermögenserklärung
Der Nachlass wird in einem amtlichen Verzeichnis erfasst oder vom Erben selbst aufgelistet (§ 165 AußStrG).
Einantwortung
Das Gericht überträgt den Nachlass mit Beschluss an die Erben. Danach folgt der Eintrag ins Grundbuch.
Bis dahin ist die Verlassenschaft eine eigene juristische Person und Eigentümerin des Nachlasses (§ 546 ABGB). Die Abhandlung, also das eigentliche Verfahren über den Nachlass, unterbleibt nur unter drei Bedingungen. Das Nachlassvermögen übersteigt vor Abzug der Schulden 5.000 Euro nicht, eine Eintragung in öffentliche Bücher ist nicht nötig, und niemand beantragt die Fortsetzung (§ 153 AußStrG).
Todesfallaufnahme: was der Gerichtskommissär erhebt
Den Gerichtskommissär suchen Sie sich nicht aus. Zuständig ist der Notar, der sich aus der Verteilungsordnung ergibt, einem festen Zuteilungsschlüssel. Richterliche Entscheidungen bleiben dem Gericht vorbehalten (§§ 1, 2 GKoärG).
Die Todesfallaufnahme ist das Protokoll über den Verstorbenen und seinen Nachlass. Sie umfasst unter anderem Personendaten, Vermögen samt Rechten und Schulden, Begräbniskosten, letztwillige Urkunden und die möglichen Erben. Der Gerichtskommissär muss das Zentrale Testamentsregister und das Testamentsregister der Rechtsanwälte abfragen. Das Vermögen ermittelt er möglichst ohne Sachverständigen, etwa über Abfragen im Grundbuch und im Firmenbuch (§§ 145, 145a AußStrG).
Welche Rolle ein Notar später beim Verkauf der Immobilie spielt, lesen Sie im Beitrag Notar beim Immobilienverkauf in Österreich.
Erbantrittserklärung: wer erben will, muss es erklären
Erbe wird nur, wer gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, die Erbschaft anzutreten. Das ist die Erbantrittserklärung. Der Erbe oder sein ausgewiesener Vertreter unterschreibt sie eigenhändig. Eingebracht wird sie beim Gerichtskommissär (§§ 144, 159 AußStrG). Das Notariat erklärt nichts für Sie. Es fordert auf, belehrt und nimmt die Erklärung entgegen.
Der Gerichtskommissär fordert die möglichen Erben nachweislich zur Erklärung auf und setzt eine Frist von mindestens vier Wochen. Aus erheblichen Gründen gibt es Bedenkzeit, insgesamt höchstens ein Jahr (§ 157 AußStrG).
Treten Sie bedingt an, haften Sie nur so weit, wie der Nachlass reicht, bei unbedingtem Antritt auch darüber hinaus. Die Erklärung ist unwiderruflich (§§ 801, 802, 805, 806 ABGB). Welche Variante passt und wann Ausschlagen in Frage kommt, erklärt Haus geerbt: was jetzt zu tun ist.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Eine verlässliche Monatsangabe gibt es nicht. Das Gesetz nennt keine Gesamtdauer. Laut oesterreich.gv.at sind Gerichtskommissäre „nicht grundsätzlich an Fristen gebunden“. Die Österreichische Notariatskammer nennt ebenfalls keine Zahl, nur dass komplexe Fälle „mehrere Monate oder länger dauern“ können. Pauschale Zeitangaben aus dem Netz haben keine amtliche Grundlage.
Sagen lässt sich, wo das Gesetz selbst Zeit vorgibt oder zusätzliche Schritte verlangt. Pflichtteilsberechtigt, also mit Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestanteil in Geld, sind Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner (§§ 757, 761 ABGB).
| Situation | Was das Gesetz vorsieht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erbantrittserklärung | Frist mindestens vier Wochen, Bedenkzeit insgesamt höchstens ein Jahr | § 157 AußStrG |
| Unbekannte Erben oder Pflichtteilsberechtigte möglich | Öffentliche Aufforderung, Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen | § 158 AußStrG |
| Erbantrittserklärungen widersprechen sich | Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, bei voraussichtlich mehr als 5.000 Euro Nachlassvermögen vor Abzug der Schulden mit Anwaltspflicht | §§ 160 bis 162 AußStrG |
| Minderjährige Erben | Unbedingte Annahme oder Ausschlagung braucht die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und die Genehmigung des Gerichts | § 167 Abs 3 ABGB |
| Inventar | Unter anderem nötig bei bedingter Erklärung, bei minderjährigen oder vertretenen Pflichtteilsberechtigten und auf Antrag | § 165 AußStrG |
Einen Punkt hat die Familie selbst in der Hand: die Einigkeit. Mehrere Erben können vor der Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben, also festhalten, wer was bekommt. Es wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich. Sind Minderjährige oder andere schutzberechtigte Personen beteiligt, muss das Pflegschaftsgericht, das über ihre Interessen wacht, es genehmigen (§ 181 AußStrG).
Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren mit Haus?
Die Verfahrenskosten bestehen im Kern aus zwei Posten: der Pauschalgebühr des Gerichts und der Gebühr des Gerichtskommissärs. Beide hängen vom Wert ab, der im Verfahren angesetzt wird.
Pauschalgebühr des Gerichts. Sie beträgt 0,5 Prozent des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 100 Euro seit 1. August 2026. Entscheidet das Gericht wegen widersprechender Erklärungen über das Erbrecht, sind es 0,6 Prozent, mindestens 151 Euro. Stichtag ist der Todestag. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse (Zuwendungen aus dem Testament), Pflichtteile und die Verfahrenskosten samt Notargebühr. Zahlen müssen die Erben (Tarifpost 8 GGG, § 24 GGG).
Gebühr des Gerichtskommissärs. Sie richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG). Bemessen wird vom Vermögen ohne Abzug von Schulden. Der Tarif steigt in Stufen mit dem Wert und deckt auch Todesfallaufnahme und Erbteilung. Die Beträge gelten seit 1. Mai 2023. Bei ungewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit kann die Gebühr bis zum Doppelten steigen. Bei schwer verschuldetem Vermögen und besonderer Härte kann sie bis auf die Hälfte sinken. Umsatzsteuer und Barauslagen kommen dazu (§§ 3, 5, 6, 10, 13 GKTG).
Welcher Wert zählt. Das Gesetz spricht vom ermittelten Wert. Im Inventar gilt für Liegenschaften grundsätzlich der dreifache Einheitswert. Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert nach dem Bewertungsgesetz. Auf Antrag einer Partei gilt der Wert nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz. Ohne Inventar bewertet der Erbe selbst in der Vermögenserklärung (§ 3 GKTG, §§ 167 Abs 2, 170 AußStrG). Welcher Wert dort in der Praxis angesetzt wird, lässt sich nicht allgemein sagen.
Beispiel: Nachlass mit einem Einfamilienhaus
Annahme: Der Nachlass besteht nur aus einem Haus, Schulden gibt es keine, die Erben erklären übereinstimmend.
| Posten | Angesetzter Wert 300.000 € | Angesetzter Wert 100.000 € |
|---|---|---|
| Pauschalgebühr Gericht, 0,5 % | 1.500 € | 500 € |
| Gebühr Gerichtskommissär | nach Tarif, beim Notariat erfragen | nach Tarif, beim Notariat erfragen |
Die Notargebühr steigt mit dem angesetzten Wert. Deshalb zählt die Frage, ob der Einheitswert oder der Verkehrswert angesetzt wird, in der Regel bei beiden Posten. Einen Eurobetrag nennen wir bewusst nicht. Der Tarif steigt in Stufen, und welcher Wert angesetzt wird, steht erst im Verfahren fest. Fragen Sie das Notariat früh nach einer Kostenschätzung. Auf Antrag bestimmt das Gericht die Gebühr (§ 1 Abs 1 GKTG). Umsatzsteuer, Barauslagen und die Kosten rund um das Grundbuch kommen dazu.
Grundbuch und Steuern. Die Pauschalgebühr deckt die Eintragung ins Grundbuch nicht ab. Für den Erwerb der Immobilie kommen Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer dazu. Wie beide beim Erben berechnet werden, erklärt der Beitrag Erbschaftssteuer in Österreich.
Welche Unterlagen braucht das Notariat?
Laut oesterreich.gv.at gehören die folgenden Unterlagen zur Todesfallaufnahme. Die amtliche Liste ist keine gesetzliche Aufzählung, aber die verlässlichste Orientierung.
| Bereich | Unterlagen |
|---|---|
| Familie | Aufstellung der nächsten Angehörigen mit Standesurkunden, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Scheidungsvergleich, Adoptionsurkunden, Beschlüsse zur Erwachsenenvertretung |
| Letzter Wille und Verträge | Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge |
| Vermögen | Sparbücher im Original, Konto-, Depot- und Bausparunterlagen, Schließfächer, Lebens- und Sterbeversicherungen, Fahrzeugpapiere, Waffendokumente, Unterlagen zur Bewertung von Einrichtung und Wertsachen |
| Schulden und Kosten | Schuldennachweise, Rechnungen der Todesfallkosten |
| Arbeit und Sozialversicherung | Arbeitgeber oder Versicherungsanstalt, Sozialversicherungsnummer |
| Immobilie | Grundbuch und Einlagezahl jeder Liegenschaft |
Die Einlagezahl ist die Nummer, unter der eine Liegenschaft im Grundbuch geführt wird. Manche Ratgeber nennen zusätzlich Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Betriebskostenabrechnung. Auf der amtlichen Liste stehen diese Posten nicht. Fragen Sie im Zweifel beim zuständigen Notariat nach.
Einantwortung und Eintragung ins Grundbuch
Stehen die Erben und ihre Quoten fest, antwortet das Gericht die Verlassenschaft ein (§ 819 ABGB). Erst damit treten die Erben in die Rechtsposition der Verlassenschaft ein (§ 547 ABGB). Vorher sind sie auch nicht Miteigentümer des Hauses.
Der Einantwortungsbeschluss nennt die Erben, ihren Erbrechtstitel (Testament, Erbvertrag oder Gesetz), die Quoten, ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen, die Art der Erbantrittserklärung und jede Liegenschaft, bei der das Grundbuch anzupassen ist (§ 178 AußStrG). Nach Rechtskraft gibt es kein Abänderungsverfahren (§ 180 AußStrG). Lesen Sie Quoten und Liegenschaften deshalb genau, sobald Sie den Beschluss erhalten.
Danach müssen die Erben ihr Eigentum ins Grundbuch eintragen lassen (§ 819 ABGB). Der Einantwortungsbeschluss ist dafür eine taugliche Urkunde, ein eigener Vertrag ist nicht nötig (§ 33 GBG). Stellen die Erben keinen Antrag, bringt ihn der Gerichtskommissär an ihrer Stelle ein. Das geschieht nach einer angemessenen Frist ab Rechtskraft, die ein Jahr nicht erheblich übersteigt. Dafür wird der Gerichtskommissär nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz entlohnt (§ 182 AußStrG, § 9 GKTG).
Erben mehrere, gehört das Haus ihnen ab jetzt nach den Quoten im Beschluss. Wie Miteigentümer gemeinsam entscheiden oder sich trennen, zeigt der Beitrag Erbengemeinschaft auflösen.
Kann man das Haus vor dem Ende des Verfahrens verkaufen?
Ja, aber in aller Regel nur mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Bis zur Einantwortung ist die Verlassenschaft Eigentümerin, nicht die Erben.
Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben und sein Erbrecht ausreichend nachgewiesen hat, darf die Verlassenschaft benützen, verwalten und vertreten. Mehrere solche Erben tun das gemeinsam, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Veräußerungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs, also der laufenden Verwaltung, brauchen die Genehmigung des Gerichts. Ein Hausverkauf zählt in aller Regel dazu. Das Gericht versagt die Genehmigung nur, wenn das Geschäft für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre (§ 810 Abs 1 und 2 ABGB).
| Schritt | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rang im Grundbuch sichern | Die Anmerkung der Rangordnung für die geplante Veräußerung braucht noch keine Genehmigung. Geprüft wird erst der konkrete Kaufvertrag | OGH 5 Ob 108/08f |
| Inventar | Ist ein Inventar zu erwarten, darf das Haus erst verkauft werden, wenn es in einem Inventar oder Teilinventar steht | § 810 Abs 3 ABGB |
| Uneinigkeit der Erben | Das Gericht bestellt wenn nötig einen Verlassenschaftskurator, einen Vertreter für den Nachlass | §§ 172, 173 AußStrG |
| Eintragung des Käufers | Das Gericht bestätigt auf Antrag des Käufers und mit Zustimmung aller Erben, dass er eingetragen werden kann | § 182 Abs 3 AußStrG |
Die Anmerkung der Rangordnung ist ein Vermerk im Grundbuch, der den Platz für die geplante Übertragung reserviert.
Ob der Verkauf vor oder nach der Einantwortung besser passt und was steuerlich gilt, erklärt der Beitrag Geerbtes Haus verkaufen.
Unser Rat: die Wartezeit nutzen
Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät Erbenfamilien, die Zeit bis zur Einantwortung zum Klären zu nutzen. Zwei Fragen lassen sich beantworten, ohne dass jemand etwas unterschreibt:
- → Wer will das Haus behalten, wer will verkaufen? Davon hängt ab, ob ein Erbteilungsübereinkommen, eine Auszahlung oder ein gemeinsamer Verkauf der nächste Schritt ist.
- → Was ist das Haus am Markt wert? Das ist eine andere Frage als der Wert, der im Verfahren angesetzt wird.
Häufig gestellte Fragen zum Verlassenschaftsverfahren
Nein, den Gerichtskommissär suchen Sie sich nicht aus. Zuständig ist der Notar, der sich aus der Verteilungsordnung ergibt, also aus einem festen Zuteilungsschlüssel. Richterliche Entscheidungen bleiben dem Gericht vorbehalten (§§ 1, 2 GKoärG).
Eingeleitet wird das Verfahren immer von Amts wegen, sobald der Todesfall bekannt ist. Die Abhandlung, also das eigentliche Verfahren über den Nachlass, kann aber unterbleiben. Dafür darf das Nachlassvermögen vor Abzug der Schulden 5.000 Euro nicht übersteigen, keine Eintragung in öffentliche Bücher nötig sein und niemand die Fortsetzung beantragen (§ 153 AußStrG). Mit einem Haus ist eine Eintragung ins Grundbuch nötig, das Verfahren läuft dann in der Regel bis zum Ende.
Zahlen müssen die Erben. Die Pauschalgebühr beträgt 0,5 Prozent des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 100 Euro. Vermächtnisse, Pflichtteile und die Notargebühr werden davon nicht abgezogen (Tarifpost 8 GGG, § 24 GGG).
Der Einantwortungsbeschluss nennt die Erben, ihren Erbrechtstitel und ihre Quoten, ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen und die Art der Erbantrittserklärung. Er führt außerdem jede Liegenschaft an, bei der das Grundbuch anzupassen ist. Er ist die Grundlage für den Eintrag der Erben ins Grundbuch, ein eigener Vertrag ist dafür nicht nötig.
Nach Rechtskraft nicht, ein Abänderungsverfahren gibt es dann nicht (§ 180 AußStrG). Lesen Sie Erben, Quoten und Liegenschaften deshalb genau, sobald Sie den Beschluss erhalten.
Fazit
Ein Verlassenschaftsverfahren mit Haus führt vereinfacht in fünf Schritten vom Todesfall bis zum Eintrag im Grundbuch. Eine amtliche Dauer gibt es nicht, gesetzlich vorgegeben sind nur einzelne Fristen. Die Kosten hängen vor allem vom Wert ab, der im Verfahren angesetzt wird. In der Hand hat eine Familie zwei Dinge: vollständige Unterlagen für das Notariat und eine Einigung darüber, was mit dem Haus geschehen soll.
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Kostenlose Sofort-Bewertung →Rechtsstand: 25. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Thomas Wakolbinger
Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128
Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.
Mehr über uns →Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.
Quellenangaben
- § 143 AußStrG, Einleitung des Verfahrens von Amts wegen
- § 144 AußStrG und § 159 AußStrG, Eingaben an den Gerichtskommissär und Form der Erbantrittserklärung
- § 145 AußStrG und § 145a AußStrG, Todesfallaufnahme und Registerabfragen
- § 153 AußStrG, Unterbleiben der Abhandlung
- § 157 AußStrG, Frist zur Erbantrittserklärung
- § 158 AußStrG, öffentliche Aufforderung unbekannter Erben
- § 162 AußStrG, Entscheidung über das Erbrecht (§§ 160 bis 162)
- § 165 AußStrG, § 167 AußStrG und § 170 AußStrG, Inventar, Bewertung von Liegenschaften, Vermögenserklärung
- § 172 AußStrG und § 173 AußStrG, Vertretung der Verlassenschaft und Verlassenschaftskurator
- § 178 AußStrG und § 180 AußStrG, Einantwortungsbeschluss und Rechtskraft
- § 181 AußStrG, Erbteilungsübereinkommen
- § 182 AußStrG, Grundbuchsanträge der Erben und Eintragung eines Käufers
- § 546 ABGB und § 547 ABGB, Verlassenschaft als juristische Person und Rechtsnachfolge mit der Einantwortung
- § 757 ABGB und § 761 ABGB, Kreis der Pflichtteilsberechtigten und Geldpflichtteil
- § 799 ABGB, § 801 ABGB und § 802 ABGB, Erbantrittserklärung und Haftung
- § 805 ABGB und § 806 ABGB, Unwiderruflichkeit von Erklärung und Ausschlagung
- § 810 ABGB, Vertretung der Verlassenschaft und Genehmigung von Veräußerungen
- § 819 ABGB, Einantwortung und Pflicht zur Grundbuchseintragung
- § 167 ABGB, Genehmigung bei Minderjährigen
- § 33 GBG, Einantwortungsbeschluss als Urkunde für die Einverleibung
- § 1 GKoärG und § 2 GKoärG, Notar als Gerichtskommissär
- Gerichtskommissionstarifgesetz, geltende Fassung, §§ 3 bis 6, 9, 10 und 13, dazu Verordnung BGBl. II Nr. 133/2023 mit den Beträgen seit 1. Mai 2023
- Gerichtsgebührengesetz, geltende Fassung, Tarifpost 8 und § 24, Mindestbetrag seit 1. August 2026 (BGBl. II Nr. 227/2026)
- OGH 24.06.2008, 5 Ob 108/08f, Anmerkung der Rangordnung ohne Genehmigung
- oesterreich.gv.at, Verlassenschaftsverfahren, Stand 25.03.2026, zu Meldeweg und Fristen des Gerichtskommissärs
- oesterreich.gv.at, Allgemeines zum Verlassenschaftsverfahren, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Unterlagen für die Todesfallaufnahme, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, Stand 01.08.2026
- Bundesministerium für Finanzen, Einheitsbewertung, Stand 01.01.2026
- Österreichische Notariatskammer, Verlassenschaftsverfahren, Standesvertretung, keine Behörde, abgerufen am 25.09.2026