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Ratgeber · Erben und Übergeben

Erben in Österreich: Haus, Kosten und Ablauf

Wer in Österreich ein Haus oder eine Wohnung erbt, wird nicht sofort Eigentümer. Das Gericht leitet nach dem Todesfall von selbst ein Verfahren ein, ein Notar führt es. Eigentümer werden die Erben erst mit dem Gerichtsbeschluss am Ende, der Einantwortung. Danach folgt das Grundbuch. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht, wohl aber Grunderwerbsteuer.

Dazu kommen die Eintragungsgebühr im Grundbuch und die Kosten des Verfahrens. Erben zwei Kinder ein Haus mit 300.000 Euro Grundstückswert je zur Hälfte, zahlt jedes 750 Euro Grunderwerbsteuer. Dieser Überblick rechnet die Kosten durch, erklärt, wer erbt und wie das Verfahren läuft, und zeigt, was Familien mit dem Haus tun können. Zu jeder Frage führt ein Link in die Tiefe.

Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler und Gründer von Selfimmo Von Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler (GISA 38501128) · Aktualisiert September 2026
Einfamilienhaus mit weißer Fassade, Holzbalkon und altem Obstbaum im Garten Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Das Wichtigste im Überblick

  • → Keine Erbschaftssteuer: Sie wird seit Ablauf des 31. Juli 2008 nicht erhoben. Grunderwerbsteuer fällt trotzdem an
  • → Grunderwerbsteuer je Erbe nach Stufentarif vom Grundstückswert. Zwei Kinder zahlen bei 300.000 Euro je 750 Euro, ein Alleinerbe 2.250 Euro
  • → Eigentümer erst mit der Einantwortung. Bis dahin gehört das Haus der Verlassenschaft, ein Verkauf braucht in aller Regel die Genehmigung des Gerichts
  • → Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Drittel, nicht ein Viertel wie in Deutschland
  • → Beim Verkauf fällt Immobilienertragsteuer an. Bei Altvermögen ohne Umwidmung steigt sie für Kaufverträge ab 1. Jänner 2027 von effektiv 4,2 auf 6 Prozent des Erlöses

Was kostet es, ein Haus in Österreich zu erben?

Beim Erben eines Hauses fallen in Österreich vier Posten an: Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr im Grundbuch, die Pauschalgebühr des Gerichts und die Gebühr des Notars, der das Verfahren als Gerichtskommissär führt. Eine Erbschaftssteuer gehört nicht dazu. Der Verfassungsgerichtshof hat sie aufgehoben, seit Ablauf des 31. Juli 2008 wird sie nicht mehr erhoben (VfGH G 54/06).

Posten Regel Rechtsgrundlage
Erbschaftssteuer wird nicht erhoben VfGH G 54/06
Grunderwerbsteuer je Erbe vom anteiligen Grundstückswert: 0,5 % auf die ersten 250.000 €, 2 % auf die nächsten 150.000 €, 3,5 % darüber § 7 GrEStG
Eintragungsgebühr 1,1 % vom Wert des Rechts. Im Familienkreis vom dreifachen Einheitswert, höchstens von 30 % des Verkehrswerts, also höchstens 0,33 % des Verkehrswerts TP 9 GGG, § 26a GGG
Gerichtsgebühr 5 Promille des reinen Nachlasses, mindestens 100 € TP 8 GGG
Notar als Gerichtskommissär nach Tarif, abhängig vom Wert, dazu Umsatzsteuer und Barauslagen. Auf Antrag bestimmt das Gericht die Gebühr GKTG

Zum Familienkreis zählen unter anderem Ehegatten und eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Eltern sowie Geschwister, Nichten und Neffen (§ 26a GGG). Wer außerhalb dieses Kreises erbt, zahlt die Eintragungsgebühr vom vollen Verkehrswert. Bei der Grunderwerbsteuer gilt der Stufentarif dagegen für jeden Erben, auch außerhalb der Familie. Ein Erwerb durch Erbanfall gilt immer als unentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG).

Drei Werte, die Sie nicht verwechseln sollten

Die Posten hängen an drei verschiedenen Werten. Der Grundstückswert ist eine rein steuerliche Größe für die Grunderwerbsteuer. Er wird nach dem Pauschalwertmodell oder aus dem Immobilienpreisspiegel abgeleitet (§ 6 Abs 4 GrEStG). Der Einheitswert ist ein amtlicher Wert auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 (BMF, Grundvermögen). Dreifach angesetzt bestimmt er die Eintragungsgebühr im Familienkreis. Der Verkehrswert ist der Preis, den das Haus am Markt erzielen würde. Er zählt für den Pflichtteil, für einen Verkauf und als Obergrenze der Eintragungsgebühr.

Weist ein Erbe nach, dass der gemeine Wert niedriger ist als der Grundstückswert, gilt der niedrigere Wert. Das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 6 Abs 4 GrEStG).

Beispiel: zwei Kinder erben das Elternhaus

Beispiel mit runden Zahlen: Eine verwitwete Mutter hinterlässt ein Haus, ihre zwei Kinder erben je zur Hälfte. Angenommen, der Grundstückswert beträgt 300.000 Euro. Keines der Kinder hat in den fünf Jahren davor von der Mutter etwas unentgeltlich erhalten. Solche Erwerbe würden für den Steuersatz zusammengerechnet.

Zwei Kinder je zur Hälfte Ein Kind als Alleinerbe
Anteiliger Grundstückswert 150.000 € je Kind 300.000 €
Rechnung 150.000 € × 0,5 % 250.000 € × 0,5 % plus 50.000 € × 2 %
Grunderwerbsteuer 750 € je Kind, zusammen 1.500 € 2.250 €

Den Unterschied macht der Tarif. Jedem Erwerber steht der Stufentarif einmal zur Gänze zu, so das BMF. Mit je 150.000 Euro bleiben beide Kinder in der untersten Stufe. Ein Alleinerbe rutscht mit 50.000 Euro in die zweite.

Die Eintragungsgebühr lässt sich ohne Einheitswert nicht beziffern. Fest steht die Obergrenze: je Kind höchstens 0,33 Prozent seines Anteils am Verkehrswert. Gerichtsgebühr und Notargebühr hängen vom Wert ab, der im Verfahren angesetzt wird. Die Gerichtsgebühr beträgt je 100.000 Euro reinem Nachlass 500 Euro. Die Notargebühr richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz, auf Antrag bestimmt sie das Gericht.

Zwei Sonderfälle gehören dazu. Erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner die Wohnstätte, die ihm beim Tod als Hauptwohnsitz gedient hat, ist er bis 150 Quadratmeter Wohnnutzfläche von der Grunderwerbsteuer befreit. Laut BMF zahlt er nur für den Teil darüber (§ 3 Abs 1 Z 7a GrEStG). Die befristete Befreiung von Grundbuchgebühren für das dringende Wohnbedürfnis ist dagegen mit 1. Juli 2026 ausgelaufen. Sie gilt nur noch für Anträge, die vorher bei Gericht eingelangt sind (§§ 25a bis 25c GGG).

Wer die Kosten trägt

Die Grunderwerbsteuer schuldet beim Erwerb von Todes wegen der Erwerber selbst, also jeder Erbe für seinen Anteil (§ 9 GrEStG). Die Pauschalgebühr des Gerichts zahlen die Erben. Für die Gebühr des Gerichtskommissärs haften alle Parteien zur ungeteilten Hand, also jeder für den vollen Betrag (§ 4 GKTG). Wie die Erben das untereinander aufteilen, klären sie am besten, bevor die Rechnungen kommen.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 8 Abs 4 GrEStG). Die Abgabenerklärung legt ein Notar oder Rechtsanwalt elektronisch beim Finanzamt vor. Die allgemeinen Regeln stehen im Beitrag Grunderwerbsteuer in Österreich 2026, alle Posten beim Erben mit Rechenweg im Beitrag Erbschaftssteuer in Österreich.


Wer wie viel erbt: die Quoten im Überblick

Erbe wird man durch Erbvertrag, Testament oder Gesetz. Fehlt eine letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Kinder, zu gleichen Teilen. Ist ein Kind schon verstorben, teilen sich dessen Kinder genau seinen Anteil. Eltern und Geschwister erben nur, wenn es keine Nachkommen gibt. Danach kommen Großeltern und deren Nachkommen, zuletzt die Urgroßeltern (§ 799, §§ 731 bis 735, § 743 ABGB).

Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern ein Drittel, neben beiden Eltern des Verstorbenen zwei Drittel, neben nur einem Elternteil fünf Sechstel und sonst alles (§ 744 ABGB). Hinterlässt ein Mann seine Frau und zwei Kinder, erbt jeder der drei ein Drittel. Zusätzlich darf der Ehegatte in der Ehewohnung weiter wohnen und erhält den Hausrat, soweit er zur Fortführung des Haushalts nötig ist (§ 745 ABGB).

Der Lebensgefährte erbt nur ausnahmsweise: wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt und er mindestens die letzten drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 ABGB). Einen Pflichtteil hat er nie.

Für Eigentumswohnungen gilt eine Sonderregel. Gehört die Wohnung zwei Partnern gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft, erbt der Überlebende den Anteil nicht nach Quote. Der Anteil geht von Gesetzes wegen direkt auf ihn über. Dafür zahlt er grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts an die Verlassenschaft. Ist er pflichtteilsberechtigt und dient die Wohnung seinem dringenden Wohnbedürfnis, entfällt die Zahlung. Gibt es noch andere Pflichtteilsberechtigte, beträgt sie dann ein Viertel (§ 14 WEG 2002).

Die Quoten für Ihre Familie zeigt der Rechner Wer erbt wie viel? Was das für das Haus konkret bedeutet, zeigt Haus geerbt: was jetzt zu tun ist.


Das Verlassenschaftsverfahren in fünf Schritten

Nach jedem Todesfall leitet das Bezirksgericht von Amts wegen ein Verlassenschaftsverfahren ein. Laut oesterreich.gv.at schickt das Standesamt die Sterbeurkunde dorthin. Beantragen müssen Sie nichts. Die Amtshandlungen führt ein Notar als Gerichtskommissär. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus einer festen Verteilungsordnung (§ 2 GKoärG).

1

Einleitung

Das Gericht beginnt, sobald der Todesfall zweifelsfrei bekannt ist (§ 143 AußStrG).

2

Todesfallaufnahme

Der Gerichtskommissär erhebt Angehörige, Vermögen, Schulden und Testamente, unter anderem über Grundbuch und Testamentsregister.

3

Erbantrittserklärung

Wer erben will, erklärt das selbst und ausdrücklich, bedingt oder unbedingt. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen (§ 157 AußStrG).

4

Inventar oder Vermögenserklärung

Der Nachlass wird amtlich verzeichnet oder vom Erben selbst aufgelistet.

5

Einantwortung

Das Gericht überträgt den Nachlass mit Beschluss an die Erben. Der Beschluss genügt für den Eintrag ins Grundbuch.

Die folgenreichste Entscheidung fällt in Schritt 3. Mit der unbedingten Erklärung haften Sie persönlich für alle Schulden des Verstorbenen, auch wenn der Nachlass nicht reicht. Mit der bedingten wird ein Inventar errichtet, also ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses. Sie haften dann nur so weit, wie der Nachlass reicht. Erklärung und Ausschlagung sind unwiderruflich (§§ 801, 802, 805, 806 ABGB).

Der Einantwortungsbeschluss nennt die Erben, ihre Quoten und jede Liegenschaft, bei der das Grundbuch anzupassen ist. Nach Rechtskraft lässt er sich nicht mehr abändern. Stellen die Erben binnen angemessener Frist, die ein Jahr nicht erheblich übersteigt, keinen Grundbuchsantrag, bringt ihn der Gerichtskommissär an ihrer Stelle ein (§ 182 AußStrG).

Wie lange das Verfahren dauert, legt kein Gesetz fest. Gerichtskommissäre sind laut oesterreich.gv.at nicht grundsätzlich an Fristen gebunden. Pauschale Monatsangaben haben keine amtliche Grundlage.

Bis zur Einantwortung gehört das Haus der Verlassenschaft, also dem Nachlass als eigener juristischer Person (§ 546 ABGB). Eigenmächtig in Besitz nehmen darf es niemand (§ 797 ABGB).

Was in den ersten Wochen konkret zu tun ist, von den Unterlagen bis zur Frage, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen, erklärt der Beitrag Haus geerbt: was jetzt zu tun ist. Fristen, Unterlagen und Kosten des Verfahrens im Detail stehen im Beitrag Verlassenschaftsverfahren: Ablauf, Dauer und Kosten.


Mehrere Erben: gemeinsam behalten, auszahlen oder verkaufen

Erben mehrere, etwa Geschwister, gehört ihnen das Haus nach der Einantwortung gemeinsam, nach den Quoten im Beschluss. Vorher gehört es der Verlassenschaft. Vertreten dürfen sie die Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben und ihr Erbrecht ausreichend ausgewiesen haben. Sie tun das gemeinsam, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs 1 ABGB). Als Miteigentümer gelten danach klare Regeln:

  • → Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit, gezählt nach Anteilen, nicht nach Köpfen (§ 833 ABGB).
  • → Das ganze Haus verkaufen oder belasten können die Miteigentümer nur gemeinsam (§ 828 ABGB).
  • → Den eigenen Anteil darf jeder ohne Zustimmung der anderen verkaufen (§ 829 ABGB).
  • → Jeder kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nur nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der anderen (§ 830 ABGB). Lässt sich das Haus nicht teilen, wird es auf Verlangen gerichtlich versteigert (§ 843 ABGB).

Auflösen lässt sich die Gemeinschaft auf drei Wegen: Einer übernimmt und zahlt die anderen aus, alle verkaufen gemeinsam, oder einer verkauft seinen Anteil. Wie viel ein Übernehmer zahlt, legen die Erben durch Vereinbarung fest. Noch im Verfahren können sie das als Erbteilungsübereinkommen beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Es wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich (§ 181 AußStrG). Wer den Verstorbenen in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate gepflegt hat, kann zusätzlich ein gesetzliches Pflegevermächtnis haben (§ 677 ABGB).

Wer seinen Erbteil schon vor der Einantwortung verkaufen will, braucht einen Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll. Der Käufer tritt dann auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erbe ein (§ 1278 ABGB). Einigen sich die Erben im Verfahren nicht, bestellt das Gericht wenn nötig einen Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG).

Steuerlich zählt, woher das Geld kommt. Zahlt der Übernehmer vor der Einantwortung aus Mitteln des Nachlasses, ist das eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung. Bis zur Höhe des Pflichtteils bleibt auch eine Zahlung aus eigenem Geld neutral. Darüber gilt unter nahen Angehörigen wie Geschwistern: Eine Zahlung aus eigenem Geld unter 75 Prozent des Werts des übernommenen Anteils ist grundsätzlich unentgeltlich. Ab 75 Prozent gilt sie für den weichenden Erben, also den, der seinen Anteil abgibt, als Verkauf. Dann kann Immobilienertragsteuer anfallen (EStR Rz 134b).

Rechenwege und Steuerfolgen zeigt der Beitrag Geschwister auszahlen, Streitfälle und den Verkauf eines Erbteils der Beitrag Erbengemeinschaft auflösen. Die Zahlung rechnet der Rechner Geschwister auszahlen, die Finanzierung der Rechner Auszahlung finanzieren.


Pflichtteil: wenn das Haus nicht an alle geht

Setzt ein Testament ein Kind als Alleinerben ein, gehen die anderen nicht leer aus. Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner haben einen Pflichtteil (§ 757 ABGB). Eltern haben für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2016 keinen mehr, Geschwister und Lebensgefährten nie.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Anspruch auf Geld, kein Anteil am Haus. Maßgeblich ist der Verkehrswert am Todestag, abzüglich Schulden und Verfahrenskosten. Fordern kann ihn der Berechtigte ein Jahr nach dem Tod. Bis zur Zahlung fallen gesetzliche Zinsen von 4 Prozent pro Jahr an (§§ 759, 761, 765, 778, 779, 1000 ABGB; OGH 2 Ob 64/19d).

Beispiel mit runden Zahlen: Ein verwitweter Vater hinterlässt nur sein Haus, Verkehrswert am Todestag 450.000 Euro, keine Schulden. Im Testament erbt die Tochter alles. Ohne Testament hätten ihre zwei Brüder je ein Drittel geerbt. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, je ein Sechstel oder 75.000 Euro vor Abzug der Verfahrenskosten. Die Tochter muss zusammen 150.000 Euro aufbringen.

Träfe sie die Zahlung unbillig hart, kann das Gericht stunden, also die Zahlung aufschieben. Ein Beispiel: Sie müsste sonst die Wohnung verkaufen, die ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient. Möglich sind höchstens fünf Jahre nach dem Tod, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zehn. Die Zinsen laufen weiter (§ 767 ABGB). Auch der Berechtigte hat eine Frist. Er muss den Geldpflichtteil binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend machen, spätestens aber dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).

Schenkungen zu Lebzeiten zählen mit. Was der Verstorbene Kindern, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner geschenkt hat, wird ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet (§ 783 ABGB). Schenkungen an Personen ohne Pflichtteilsanspruch zählen nur aus den letzten zwei Jahren vor dem Tod (§ 782 ABGB).

Details stehen im Beitrag Pflichtteil bei Immobilien, die Rechnung im Pflichtteilsrechner.


Was mit dem Haus geschehen kann

Sobald feststeht, wer erbt, stellt sich die eigentliche Frage: Was geschieht mit dem Haus? Drei Wege stehen offen, jeder mit eigenen Folgen für Geschwister und Steuer. Eine Entscheidungshilfe mit Tabelle bietet der Beitrag Haus geerbt: was jetzt zu tun ist.

Weg Passt, wenn Worauf Sie achten
Behalten und selbst nutzen ein Erbe einziehen will und die anderen auszahlen kann Finanzierung der Auszahlung, Steuer bei Zahlung aus eigenem Geld
Gemeinsam vermieten alle Erben das Haus als Anlage halten wollen Absprachen zu Verwaltung und Kosten. Nutzungen und Lasten verteilen sich nach Anteilen (§ 839 ABGB)
Verkaufen niemand einziehen will oder die Erben das Geld teilen wollen Genehmigung des Gerichts vor der Einantwortung, Immobilienertragsteuer

Ein Verkauf ist schon vor der Einantwortung möglich. Der Kaufvertrag braucht dann in aller Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Versagt wird sie nur, wenn der Verkauf für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre (§ 810 Abs 2 ABGB). Dass der Käufer ins Grundbuch kommt, bestätigt das Gericht mit Zustimmung aller Erben (§ 182 Abs 3 AußStrG).

Grundlage jeder dieser Entscheidungen ist der Marktwert. Er bestimmt, wie viel ein Übernehmer den anderen zahlt und was ein Verkauf bringt. Eine erste Einschätzung liefert die kostenlose Sofort-Bewertung. Wie Sie den Wert selbst einordnen, zeigt der Beitrag Haus Wert berechnen, die Verfahren der Gutachter der Beitrag Bewertungsmethoden erklärt.

Steuerfolgen und Ablauf beim Verkauf erklärt der Beitrag Geerbtes Haus verkaufen. Ob Sie dann privat und provisionsfrei verkaufen oder einen Makler beauftragen, ist eine Frage von Zeit, Aufwand und Erfahrung. Den allgemeinen Ablauf zeigt der Beitrag Haus verkaufen in Österreich.


Unser Rat: erst die Zahlen, dann die Entscheidung

Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät Erbenfamilien, zwei Schritte zu trennen. Zuerst sollten alle Erben denselben Stand kennen: die Quoten, die Schulden und den Marktwert des Hauses. Erst dann lohnt die Frage, wer was möchte. Außerdem rät er, drei Zahlen auseinanderzuhalten: den Wert im Verfahren, den Grundstückswert für die Steuer und den Preis am Markt. Wer sie vermischt, rechnet bei der Auszahlung oder beim Verkauf mit falschen Beträgen.


Zu Lebzeiten übergeben statt vererben

Eltern können das Haus auch schon zu Lebzeiten an ein Kind übergeben. Eine Schenkungssteuer fällt dabei nicht an. Im Familienkreis gilt die Übergabe für die Grunderwerbsteuer als unentgeltlich, mit demselben Stufentarif vom Grundstückswert wie beim Erben. Für die Eintragungsgebühr gelten ebenfalls dieselben Regeln. Ein Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe ist nur als Notariatsakt gültig (§ 1 NotAktsG).

Der größte Unterschied zeigt sich beim Pflichtteil der Geschwister. Ein übergebenes Haus zählt beim Tod der Eltern ohne zeitliche Grenze mit. Bewertet wird es zum Zeitpunkt der Übergabe, aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex (§ 788 ABGB). Eine Wertsteigerung über der Inflation zählt also nicht mit.

Übliche Inhalte eines Übergabsvertrags sind laut oesterreich.gv.at ein Wohnrecht, ein Fruchtgenuss, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und ein Ausgedinge wie Pflege und Betreuung. Mit dem Wohnrecht dürfen die Eltern selbst wohnen, vermieten im gesetzlichen Grundfall aber nicht. Der Fruchtgenuss erlaubt auch zu vermieten und die Miete zu behalten. Als dingliches Recht, das auch spätere Eigentümer bindet, entstehen beide erst mit der Eintragung ins Grundbuch (§ 481 ABGB). Sie enden mit dem Tod des Berechtigten.

Für den Pflichtteil der Geschwister mindert ein vorbehaltenes Wohnrecht den Wert nicht. Das Haus zählt so, als wäre es unbelastet verschenkt worden (OGH RS0133183). Vertraglich übernommene Pflege mindert dagegen den geschenkten Anteil (OGH 2 Ob 110/24a). Seit 2018 darf die Sozialhilfe für stationäre Pflegekosten außerdem nicht mehr auf das Vermögen von Geschenknehmern greifen (§ 330a ASVG).

Kosten und Ablauf zeigt der Beitrag Haus zu Lebzeiten überschreiben, die beiden Rechte der Beitrag Wohnrecht und Fruchtgenuss. Gebühren und den Wert eines Wohnrechts rechnet der Rechner Übergabe zu Lebzeiten.


Steuern im Überblick: beim Erben und beim Verkauf

Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht, seit Ablauf des 31. Juli 2008 wird sie nicht mehr erhoben. Wer sie aufgehoben hat und was stattdessen anfällt, erklärt der Beitrag Erbschaftssteuer in Österreich.

Grunderwerbsteuer zahlt jeder Erbe für seinen Anteil nach dem Stufentarif, wie im Kostenabschnitt gerechnet. Eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt ist für Grundstücke grundsätzlich nicht nötig, Erwerbe von Todes wegen fallen nie darunter (§ 121a BAO).

Beim späteren Verkauf fällt Immobilienertragsteuer an, 30 Prozent vom Gewinn. Der Erbe übernimmt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Verstorbenen (§ 30 EStG). Hat dieser vor dem 31. März 2002 gekauft, ist das Haus in der Regel Altvermögen, und die Steuer wird pauschal vom Erlös berechnet. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 wird das teurer (§ 124b Z 498 EStG). Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag des Kaufvertrags (EStR Rz 6623).

Altvermögen, effektive Steuer Kaufvertrag bis 31.12.2026 Kaufvertrag ab 01.01.2027
Normalfall 4,2 % des Erlöses 6 % des Erlöses
Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987 18 % des Erlöses 21 % des Erlöses
Beispiel: 400.000 € Erlös, Normalfall 16.800 € 24.000 €

Bei Neuvermögen zählt der tatsächliche Gewinn, also Erlös minus die Anschaffungskosten des Verstorbenen.

Steuerfrei verkauft, wer selbst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend dort seinen Hauptwohnsitz hatte und ihn aufgibt. Dabei gilt:

  • → Voraussetzung: Die Wohnjahre der Eltern zählen nicht, eigene Jahre vor dem Erbfall schon (EStR Rz 6642, 6644).
  • → Objekt: Befreit ist ein Eigenheim mit höchstens zwei Wohnungen oder eine Eigentumswohnung.
  • → Mehrere Erben: Die Befreiung steht nur dem zu, der die Voraussetzungen selbst erfüllt. Die anderen versteuern ihren Anteil.
  • → Grunderwerbsteuer kurz davor: Wurde in den drei Jahren vor dem Verkauf Grunderwerbsteuer für den Erwerb bezahlt, gibt es auf Antrag eine Ermäßigung. Das gilt, soweit sonst eine Doppelbelastung entsteht (§ 30 Abs 8 EStG).

Maklerprovision und Inserate sind beim 30-Prozent-Satz nicht abziehbar (EStR Rz 6666).

Mehr dazu im Beitrag zur Immobilienertragsteuer und im Rechner Immobilienertragsteuer.


Was ist in Österreich anders als in Deutschland?

Unter den Suchergebnissen zum Haus erben finden sich auch deutsche Ratgeber. Ihre Quoten und Steuerregeln gelten in Österreich nicht. Zwei Unterschiede lassen sich direkt am Gesetz zeigen:

Frage Österreich Deutschland
Erbteil des Ehegatten neben Kindern ein Drittel (§ 744 ABGB) ein Viertel (§ 1931 Abs 1 BGB)
Vorkaufsrecht der Miterben im ABGB soweit ersichtlich nur als vertraglich vereinbartes Recht (§ 1072 ABGB) gesetzlich, wenn ein Miterbe an Dritte verkauft, Frist zwei Monate (§ 2034 BGB)

Dazu kommen zwei österreichische Eigenheiten. Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung, einen pauschalen Zugewinnausgleich im Erbfall gibt es nicht (§ 1237 ABGB). Und Eigentümer wird der Erbe erst mit der Einantwortung, bis dahin gehört das Haus der Verlassenschaft.

Wie ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht wirkt, erklärt der Beitrag Vorkaufsrecht bei Immobilien in Österreich.


Welche Rechner helfen beim Erben?

Sechs kostenlose Rechner für Erbschaften und Übergaben rechnen die wichtigsten Fragen nach österreichischem Recht durch, mit Rechtsstand und Fundstellen. Gesammelt finden Sie sie unter Rechner.

Rechner Was er zeigt
Wer erbt wie viel? Erbquoten für Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister nach ABGB, dazu den Pflichtteil
Pflichtteil Pflichtteil mit Anrechnung von Schenkungen, Zinsen und Stundung
Geschwister auszahlen Ausgleichszahlung an die Geschwister und ab wann Immobilienertragsteuer anfällt, dazu Grunderwerbsteuer und Gebühren
Übergabe zu Lebzeiten Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Wert von Wohnrecht oder Fruchtgenuss
Auszahlung finanzieren Monatliche Rate, Zinsen und Hypothekengebühren für die Übernahme des Elternhauses
Immobilienertragsteuer Steuer beim Verkauf für 2026 und ab 2027, mit Altvermögen und Hauptwohnsitzbefreiung

Ein Rechner ersetzt keine Beratung. Er zeigt aber, über welche Größenordnung eine Familie spricht, bevor sie sich zusammensetzt.


Häufig gestellte Fragen zum Erben in Österreich

Eine Erbschaftssteuer fällt nicht an. Grunderwerbsteuer zahlt in der Regel jeder Erbe nach dem Stufentarif von seinem Anteil am Grundstückswert, dazu kommt die Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent, im Familienkreis höchstens 0,33 Prozent des Verkehrswerts. Für das Verfahren verlangt das Gericht 0,5 Prozent des reinen Nachlasses, mindestens 100 Euro. Der Notar als Gerichtskommissär verrechnet eine Gebühr nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz, auf Antrag bestimmt sie das Gericht.

Ohne Testament erben zuerst die Kinder zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder. Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern und deren Nachkommen, danach die Großeltern und ihre Nachkommen, zuletzt die Urgroßeltern. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern ein Drittel, neben beiden Eltern zwei Drittel, neben nur einem Elternteil fünf Sechstel und sonst alles.

Grunderwerbsteuer fällt beim Erben in der Regel an. Befreit ist der Ehegatte oder eingetragene Partner, der das Haus oder die Wohnung erbt, die ihm beim Tod als Hauptwohnsitz gedient hat, bis 150 Quadratmeter Wohnnutzfläche. Beim späteren Verkauf bleibt steuerfrei, wer selbst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend dort seinen Hauptwohnsitz hatte und ihn aufgibt.

Das hängt davon ab, wofür der Wert gebraucht wird. Für die Grunderwerbsteuer zählt der steuerliche Grundstückswert, für den Pflichtteil und einen Verkauf der Verkehrswert, also der Preis am Markt. Eine erste Einschätzung des Marktwerts liefert die kostenlose Sofort-Bewertung auf selfimmo.at.

Nein, dieser Beitrag beschreibt österreichisches Recht. In Deutschland erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel (§ 1931 BGB), in Österreich ein Drittel. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben wie in § 2034 BGB sieht das ABGB soweit ersichtlich nicht vor.

Der Verlassenschaft, also dem Nachlass als eigener juristischer Person. Erst mit der Einantwortung werden die Erben Eigentümer, danach lassen sie sich ins Grundbuch eintragen. Ein Verkauf vorher ist möglich, braucht aber in aller Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts.


Fazit

Wer in Österreich ein Haus erbt, zahlt keine Erbschaftssteuer, aber Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und die Kosten des Verfahrens. Eigentümer werden die Erben erst mit der Einantwortung am Ende des Verlassenschaftsverfahrens. Erben mehrere, müssen sie sich einigen: gemeinsam behalten, einen auszahlen oder verkaufen. Für jede dieser Entscheidungen ist der Marktwert des Hauses die Grundlage.

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Rechtsstand: 25. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler und Gründer von Selfimmo

Thomas Wakolbinger

Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128

Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.

Mehr über uns →

Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.

Quellenangaben
  1. § 731 ABGB, § 732 ABGB und § 735 ABGB, Linien der gesetzlichen Erbfolge
  2. § 744 ABGB und § 745 ABGB, Erbteil und Vorausvermächtnis des Ehegatten
  3. § 748 ABGB, Erbrecht des Lebensgefährten
  4. § 546 ABGB, § 797 ABGB und § 819 ABGB, Verlassenschaft und Einantwortung
  5. § 799 ABGB, § 801 ABGB und § 802 ABGB, Erbantrittserklärung und Haftung, dazu § 805 ABGB und § 806 ABGB, Unwiderruflichkeit
  6. § 810 ABGB, Vertretung der Verlassenschaft und Genehmigung von Veräußerungen
  7. § 829 ABGB, § 830 ABGB, § 833 ABGB und § 843 ABGB, Miteigentum und Aufhebung der Gemeinschaft
  8. § 677 ABGB, Pflegevermächtnis
  9. § 757 ABGB, § 767 ABGB und § 1487a ABGB, Pflichtteil, Stundung und Frist zur Geltendmachung, dazu OGH 26.05.2020, 2 Ob 64/19d, Verkehrswert der Liegenschaft zum Todestag
  10. § 782 ABGB, § 783 ABGB und § 788 ABGB, Anrechnung und Bewertung von Schenkungen
  11. § 481 ABGB, § 504 ABGB und § 509 ABGB, Eintragung, Wohnrecht und Fruchtgenuss
  12. § 1237 ABGB und § 1072 ABGB, Gütertrennung und Vorkaufsrecht, dazu § 1278 ABGB, Erbschaftskauf, und § 14 WEG 2002, Eigentümerpartnerschaft
  13. § 143 AußStrG, § 157 AußStrG und § 181 AußStrG, Einleitung, Erklärungsfrist und Erbteilungsübereinkommen
  14. § 173 AußStrG und § 182 AußStrG, Verlassenschaftskurator, Grundbuchsanträge und Eintragung eines Käufers
  15. Grunderwerbsteuergesetz 1987, geltende Fassung, §§ 3, 6, 7, 8 und 9
  16. Gerichtsgebührengesetz, geltende Fassung, Tarifposten 8 und 9, Beträge seit 1. August 2026, und § 26a GGG
  17. Gerichtskommissionstarifgesetz, geltende Fassung, Gebühr des Gerichtskommissärs und Haftung, dazu § 2 GKoärG, Zuständigkeit nach der Verteilungsordnung
  18. § 30 EStG und § 124b EStG, Immobilienertragsteuer und Anwendung ab 2027
  19. § 121a BAO, Schenkungsmeldung
  20. § 1 Notariatsaktsgesetz, Formpflicht
  21. § 330a ASVG, kein Zugriff auf Vermögen für Pflegekosten
  22. VfGH 07.03.2007, G 54/06, Aufhebung der Erbschaftssteuer
  23. OGH RS0133183, vorbehaltenes Wohnrecht und Pflichtteil
  24. OGH 25.07.2024, 2 Ob 110/24a, Pflegeleistungen bei der Übergabe
  25. BMF, Grunderwerbsteuer: Steuersatz, Stand 1. Jänner 2026
  26. BMF, Grunderwerbsteuer: Befreiungen, Stand 1. Jänner 2026
  27. BMF, Grundvermögen, Einheitswert auf Basis 1. Jänner 1973, Stand 1. Jänner 2026
  28. BMF, Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 134b, 6623, 6642, 6644 und 6666
  29. oesterreich.gv.at, Verlassenschaftsverfahren, Stand 25.03.2026
  30. oesterreich.gv.at, Vertragsbestimmungen bei Schenkungen, Stand 01.01.2026
  31. § 1931 BGB und § 2034 BGB, deutsches Recht zur Abgrenzung

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