Ratgeber · Erben und Übergeben
Wohnrecht und Fruchtgenuss: was der Unterschied ist
Ein Wohnrecht in Österreich erlaubt Ihnen, in einem Haus oder einer Wohnung zu wohnen, die jemand anderem gehört. Im gesetzlichen Grundfall dürfen Sie die Räume nur selbst nutzen und nicht vermieten. Ein Vertrag kann das aber anders regeln (§ 504 ABGB). Ein Wohnrecht auf Lebenszeit endet mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB).
Der Fruchtgenuss reicht weiter. Wer ihn hat, darf selbst wohnen oder vermieten und die Miete behalten (§§ 509, 511 ABGB). Dafür trägt er die Lasten des Hauses (§ 512 ABGB).
Das Wichtigste im Überblick
- → Wohnrecht: selbst wohnen, im Grundfall nicht vermieten. Der Vertrag kann das ändern (§ 504 ABGB).
- → Fruchtgenuss: selbst wohnen oder vermieten, der volle Ertrag gehört dem Berechtigten (§ 511 ABGB).
- → Grundbuch: Als dingliches Recht, das auch spätere Eigentümer bindet, entsteht das Recht erst mit der Eintragung (§ 481 ABGB).
- → Wert: Das Steuerrecht rechnet mit Jahreswert, Lebenserwartung und 5,5 Prozent Abzinsung (§§ 15, 16 BewG).
- → Pflichtteil: Für die Geschwister zählt das Haus so, als wäre es ohne Wohnrecht verschenkt worden (OGH RS0133183).
Was ist ein Wohnrecht?
Ein Wohnrecht ist eine Dienstbarkeit, also ein Nutzungsrecht an einem Haus, das einem anderen gehört. Das ABGB spricht von der Dienstbarkeit der Wohnung. Gemeint ist das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnis zu benützen (§ 521 ABGB).
Das Portal oesterreich.gv.at führt das Wohnrecht bei den üblichen Inhalten eines Übergabsvertrags als Gebrauchsrecht. Daher kommt auch das Wort Wohnungsgebrauchsrecht. Für das Gebrauchsrecht gelten zwei Grundregeln:
- → Der Berechtigte darf die Sache ohne Verletzung der Substanz „bloß zum eigenen Bedürfnis“ benützen (§ 504 ABGB).
- → Er darf sein Recht an keinen anderen übertragen (§ 507 ABGB).
Diese Regeln gelten aber nur, „wenn nichts anderes verabredet worden ist“. Der oft gelesene Satz „Ein Wohnrecht darf man nicht vermieten“ stimmt also nur für den gesetzlichen Grundfall. Der Vertrag kann ausdrücklich erlauben, dass der Berechtigte vermietet.
Typisch ist das Wohnrecht bei der Übergabe eines Hauses an die Kinder: Die Eltern übertragen das Eigentum und behalten sich das Wohnrecht vor.
Wohnrecht, Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenuss im Vergleich
Was im Einzelfall gilt, entscheidet der vereinbarte Inhalt, nicht das Wort in der Überschrift. Werden alle bewohnbaren Teile eines Hauses ohne Einschränkung zum Genuss überlassen, ist das eine Fruchtnießung des Wohngebäudes, also Fruchtgenuss (§ 521 ABGB).
| Merkmal | Wohnrecht (Oberbegriff im Alltag) | Wohnungsgebrauchsrecht | Fruchtgenuss |
|---|---|---|---|
| Was es ist | Alltagswort, im Gesetz die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB) | Gebrauchsrecht an einer Wohnung, nur zum eigenen Bedürfnis (§ 504 ABGB) | Recht, eine fremde Sache ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB) |
| Selbst wohnen | ja | ja | ja |
| Vermieten | je nach Inhalt; alle Wohnräume ohne Einschränkung gelten als Fruchtgenuss | im Grundfall nein, der Vertrag kann es erlauben | ja, die Miete gehört dem Berechtigten (§ 511 ABGB) |
| Kosten | laut Vertrag; Musterklausel: Betriebskosten ja, Erhaltung nein | laut Vertrag; Musterklausel: Betriebskosten ja, Erhaltung nein | Lasten der Sache, Ausbesserungen aus dem Ertrag (§§ 512, 513 ABGB) |
| Grundbuch | dinglich erst mit Eintragung (§ 481 ABGB) | dinglich erst mit Eintragung | dinglich erst mit Eintragung |
| Ende | Tod, Fristablauf, Verzicht | Tod, Fristablauf, Verzicht | Tod, Fristablauf, Verzicht |
Quelle: ABGB, RIS, Fassung vom 25.09.2026. Musterklausel: oesterreich.gv.at, Stand 01.01.2026, keine gesetzliche Regel.
Der Unterschied wird spürbar, wenn der Berechtigte auszieht, etwa in ein Pflegeheim. Mit Fruchtgenuss kann er die Wohnung vermieten und die Miete behalten. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht geht das im Grundfall nicht. Wer diesen Fall absichern will, regelt ihn ausdrücklich im Vertrag.
Eintragung im Grundbuch und Kosten der Übergabe
An einer Liegenschaft, die im Grundbuch steht, entsteht eine Dienstbarkeit als dingliches Recht nur durch Eintragung (§ 481 ABGB). Dinglich heißt: Das Recht hängt am Haus und nicht bloß am Vertrag mit dem heutigen Eigentümer. Lassen Sie ein vereinbartes Wohnrecht deshalb eintragen.
Ein vorbehaltenes Wohnrecht steht einer wirklichen Übergabe des Hauses nicht im Weg. Ohne Notariatsakt geht es, wenn das Haus wirklich übergeben ist und der Vertrag das klar festhält (§ 1 NotAktsG, OGH 5 Ob 78/20m).
| Posten | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|
| Eingabengebühr für den Grundbuchsantrag | 61 € seit 01.08.2026, nicht elektronisch 24 € mehr | GGG TP 9 lit a |
| Eintragung des Eigentums, Familie | 1,1 % vom dreifachen Einheitswert, höchstens von 30 % des Verkehrswerts | GGG TP 9 lit b Z 1, § 26a GGG |
| Grunderwerbsteuer, Familie | Stufentarif vom Grundstückswert, ab 0,5 % | § 7 GrEStG |
| Vertragserrichtung und Eintragung des Rechts | im Einzelfall beim Notariat erfragen | hier nicht beziffert |
„Familie“ meint den Kreis des § 26a GGG, etwa Kinder, Enkel, Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen. Alle Steuern und Gebühren der Eigentumsübergabe mit Rechenbeispiel: Haus überschreiben zu Lebzeiten.
Außerhalb der Familie zählt ein vorbehaltenes Wohnrecht oder ein Fruchtgenuss bei der Grunderwerbsteuer zur Gegenleistung (§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG). Innerhalb der Familie gilt der Erwerb als unentgeltlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ändert das Recht die Steuer dort wohl nicht. Eine ausdrückliche Aussage des Finanzministeriums dazu kennen wir nicht. Lassen Sie das vom Notariat bestätigen.
Wer zahlt Betriebskosten und Erhaltung?
Beim Fruchtgenuss regelt das Gesetz die Kosten. Der Fruchtnießer, also der Berechtigte, trägt die Lasten der Sache. Dazu zählen auch die Zinsen von im Grundbuch eingetragenen Krediten. Er zahlt außerdem alle ordentlichen und außerordentlichen Abgaben, soweit sie aus den Nutzungen bezahlt werden können. Er muss das Haus als guter Haushälter erhalten und Ausbesserungen aus dem Ertrag bezahlen (§§ 512, 513 ABGB).
Beim Wohnrecht kommt es auf den Vertrag an. Das Portal oesterreich.gv.at nennt als Beispiel diese Vereinbarung: Der Berechtigte trägt die Betriebskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten, nicht aber die Erhaltungskosten. Das ist eine Musterklausel, keine gesetzliche Regel.
Regeln Sie im Vertrag ausdrücklich:
- → wer Betriebskosten und Energie zahlt,
- → wer kleine Reparaturen übernimmt,
- → wer große Arbeiten wie Dach oder Heizung trägt,
- → was gilt, wenn der Berechtigte auszieht.
Was ist ein Wohnrecht wert?
Steuerlich wird ein lebenslanges Wohnrecht versicherungsmathematisch bewertet (§ 16 BewG). Dafür braucht es drei Größen:
Jahreswert
Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, etwa eine Wohnung, werden mit den üblichen Mittelpreisen am Ort angesetzt (§ 17 Abs 2 BewG).
Erlebenswahrscheinlichkeit
Jedes künftige Jahr zählt nur mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte es erlebt. Die Werte legt der Finanzminister per Verordnung fest.
Abzinsung
Jeder Jahreswert wird mit 5,5 Prozent auf heute abgezinst (§ 15 Abs 1 BewG).
Die Summe dieser gewichteten und abgezinsten Jahreswerte ist der Kapitalwert des Rechts.
Beispiel mit runden Zahlen: Eine vergleichbare Wohnung würde im Ort 800 Euro im Monat kosten. Der Jahreswert beträgt also 9.600 Euro. Die Tabelle zeigt nur die Abzinsung, also was 9.600 Euro in einem späteren Jahr heute wert sind.
| Jahr ab heute | Barwert von 9.600 € bei 5,5 % |
|---|---|
| 1 | rund 9.100 € |
| 10 | rund 5.620 € |
| 20 | rund 3.290 € |
Eigene Rechnung: 9.600 € geteilt durch 1,055 hoch Anzahl der Jahre. Die Erlebenswahrscheinlichkeit ist hier noch nicht eingerechnet.
Fernere Jahre zählen also deutlich weniger. Dazu kommt die Erlebenswahrscheinlichkeit, die mit jedem Jahr sinkt. Je älter der Berechtigte ist, desto geringer ist deshalb der Wert des Rechts.
Den Wert des vorbehaltenen Rechts mit Alter und Geschlecht schätzt der Übergabe-Rechner. Das ist eine Orientierung. Verbindlich beurteilen Notariat und steuerliche Vertretung Ihren Fall.
Wichtig ist der Wert vor allem außerhalb der Familie, dort zählt er bei der Grunderwerbsteuer zur Gegenleistung. Für den Pflichtteil der Geschwister hat er keine Bedeutung, dazu unten mehr.
Wann endet ein Wohnrecht?
Wohnrecht und Fruchtgenuss sind persönliche Dienstbarkeiten. Sie gehören einer bestimmten Person. Das Recht endet:
- → mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB). Es geht nicht auf dessen Erben über.
- → mit Ablauf der Frist, wenn es befristet vereinbart war (§ 527 ABGB).
- → durch Verzicht des Berechtigten (§ 1444 ABGB).
- → durch Vereinigung mit dem Eigentum, etwa wenn der Berechtigte das Haus selbst erwirbt. Ein eingetragenes Recht erlischt dann aber erst mit der Löschung im Grundbuch (§ 1446 ABGB).
Was bei einem Auszug gilt, etwa in ein Pflegeheim, sollte der Vertrag regeln. Soll das Haus lastenfrei verkauft werden, führt der Weg über den Verzicht. Lassen Sie das Recht dann auch im Grundbuch löschen.
Haus verkaufen mit Wohnrecht
Ein eingetragenes Wohnrecht bleibt beim Verkauf bestehen. Der Käufer erwirbt das Haus samt dem Recht. Soweit es reicht, kann er die Räume nicht selbst nutzen. Beim Fruchtgenuss bekommt er auch keine Miete.
Was das für den Preis bedeutet, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Oft liest man, der Preis sinke genau um den Kapitalwert des Rechts. Eine rechtliche Grundlage für diese Faustregel haben wir nicht gefunden. Der Abschlag ist Verhandlungssache.
Soll das Haus ohne Belastung verkauft werden, verzichtet der Berechtigte (§ 1444 ABGB) und das Recht wird gelöscht. Ob und wie er dafür abgegolten wird, vereinbaren die Beteiligten. Sonst wird das Haus samt dem Recht verkauft, eher an Käufer, die nicht selbst einziehen müssen.
Veräußerungsverbot prüfen. Zu den üblichen Inhalten eines Übergabsvertrags gehört auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Zwischen bestimmten Angehörigen, etwa Eltern und Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern, wirkt es gegen Dritte, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Es verpflichtet aber nur den ersten Eigentümer, nicht seine Erben (§ 364c ABGB). Sehen Sie vor einem Verkauf nach, ob ein solches Verbot eingetragen ist.
Unser Rat: Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät, vor jeder Preisüberlegung zwei Unterlagen zu lesen: den aktuellen Grundbuchauszug und den Übergabsvertrag. Im Grundbuch steht, ob ein Recht eingetragen ist. Im Vertrag steht, was es umfasst und wer welche Kosten trägt. Erst dann lässt sich sagen, für welche Käufer das Haus in Frage kommt.
Den Ablauf eines Verkaufs zeigt der Ratgeber Haus verkaufen in Österreich.
Wohnrecht beim Überschreiben an die Kinder
Wohnrecht und Fruchtgenuss gehören zu den üblichen Inhalten eines Übergabsvertrags. Dazu zählen außerdem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und ein Ausgedinge, etwa Pflege und Betreuung im Krankheitsfall. Für den Pflichtteil der Geschwister hat das drei Folgen:
- → Der Wert des Rechts bleibt außer Ansatz. Das Haus zählt so, als wäre es unbelastet verschenkt worden (OGH RS0133183).
- → Die Schenkung zählt ohne Zeitgrenze. Schenkungen an Kinder werden unbefristet hinzugerechnet (§ 783 ABGB). Ein vorbehaltener Fruchtgenuss ändert nichts daran, dass die Schenkung „wirklich gemacht“ ist (OGH RS0133711).
- → Pflege zählt dagegen. Übernimmt das Kind im Vertrag Pflege, Betreuung oder ein Ausgedinge, mindert das den Schenkungsanteil. Bewertet wird zum Vertragszeitpunkt. Ob die Pflege später erbracht wurde, spielt keine Rolle (OGH 2 Ob 110/24a).
Beispiel mit runden Zahlen: Eine verwitwete Mutter mit zwei Kindern übergibt ihr Haus im Wert von 400.000 Euro an die Tochter. Sie behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Weiteres Vermögen hinterlässt sie nicht.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Wert des Hauses bei der Übergabe | 400.000 € |
| Abzug für das Wohnrecht | 0 € |
| Hinzugerechnete Schenkung | 400.000 € |
| Gesetzlicher Erbteil des Sohnes | 1/2 |
| Pflichtteil des Sohnes, die Hälfte davon | 1/4 = 100.000 € |
Der Schenkungswert wird dabei nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag angepasst (§ 788 ABGB). Hätte die Tochter im Vertrag Pflege übernommen, würde deren Wert den Schenkungsanteil mindern. Mit eigenen Zahlen rechnet der Pflichtteil-Rechner. Mehr unter Haus überschreiben zu Lebzeiten und Pflichtteil bei Immobilien.
Häufig gestellte Fragen zu Wohnrecht und Fruchtgenuss
Mit einem Wohnrecht dürfen Sie selbst in der Immobilie wohnen. Vermieten ist im gesetzlichen Grundfall nicht erlaubt, der Vertrag kann es aber erlauben (§ 504 ABGB). Der Fruchtgenuss geht weiter: Der Berechtigte darf auch vermieten und die Miete behalten (§§ 509, 511 ABGB). Dafür trägt er die Lasten und zahlt Ausbesserungen aus dem Ertrag (§§ 512, 513 ABGB).
Nach dem Gesetz der Fruchtnießer. Er trägt die Lasten der Sache und alle ordentlichen und außerordentlichen Abgaben, soweit sie aus den Nutzungen bezahlt werden können (§ 512 ABGB). Ausbesserungen zahlt er aus dem Ertrag (§ 513 ABGB). Halten Sie im Vertrag trotzdem fest, welche Kosten genau gemeint sind.
Ein lebenslanges Wohnrecht endet mit dem Tod des Berechtigten, ein befristetes mit Ablauf der Frist (§§ 527, 529 ABGB). Der Berechtigte kann außerdem auf sein Recht verzichten (§ 1444 ABGB). Erwirbt er das Haus selbst, erlischt ein eingetragenes Recht erst mit der Löschung im Grundbuch (§ 1446 ABGB).
Steuerlich nach § 16 Bewertungsgesetz. Ausgangspunkt ist der Jahreswert, bei einer Wohnung die üblichen Mittelpreise am Ort. Jedes künftige Jahr wird mit der Wahrscheinlichkeit gewichtet, dass der Berechtigte es erlebt, und mit 5,5 Prozent abgezinst. Die Summe ist der Kapitalwert. Für den Pflichtteil der Geschwister spielt er keine Rolle.
Ja. Ein eingetragenes Wohnrecht bleibt aber bestehen und bindet auch den Käufer (§ 481 ABGB). Soll das Haus ohne Belastung verkauft werden, muss der Berechtigte verzichten und das Recht im Grundbuch gelöscht werden. Wie stark das Recht den Preis drückt, lässt sich nur im Einzelfall sagen.
Fazit
Ein Wohnrecht sichert das Wohnen, ein Fruchtgenuss zusätzlich den Ertrag. Was im Einzelfall gilt, entscheidet der vereinbarte Inhalt, nicht das Wort in der Überschrift. Lassen Sie das Recht im Grundbuch eintragen und die Kosten im Vertrag ausdrücklich regeln. Für den Pflichtteil der Geschwister mindert das Recht den Wert des Hauses nicht. Beim Verkauf bleibt ein eingetragenes Recht bestehen, deshalb gehört es an den Anfang jeder Preisüberlegung.
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Die ersten Schritte, annehmen oder ausschlagen und wie es weitergeht.
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Der Ablauf eines Verkaufs von der Bewertung bis zum Kaufvertrag.
Thomas Wakolbinger
Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128
Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.
Mehr über uns →Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.
Quellenangaben
Gesetzestexte und Entscheidungen: RIS, tagesaktuelle Fassung, abgerufen am 25.09.2026.
- § 504 ABGB, Gebrauchsrecht und § 507 ABGB
- § 509 ABGB, Fruchtgenuss und § 511 ABGB
- § 512 ABGB und § 513 ABGB, Lasten und Erhaltung beim Fruchtgenuss
- § 521 ABGB, Dienstbarkeit der Wohnung
- § 481 ABGB, Erwerb von Dienstbarkeiten durch Eintragung
- § 527 ABGB, § 529 ABGB, § 1444 ABGB und § 1446 ABGB, Erlöschen der Dienstbarkeiten
- § 364c ABGB, Belastungs- und Veräußerungsverbot
- § 759 ABGB, § 783 ABGB, § 787 ABGB und § 788 ABGB, Pflichtteil und Schenkungsanrechnung
- OGH RS0133183, vorbehaltenes Wohnrecht oder Fruchtgenuss bei der Schenkungsanrechnung, zuletzt 2 Ob 162/25z vom 20.01.2026
- OGH RS0133711, Fruchtgenussvorbehalt und „wirklich gemachte“ Schenkung
- OGH 25.07.2024, 2 Ob 110/24a, Pflege und Ausgedinge als Gegenleistung
- OGH 23.06.2020, 5 Ob 78/20m, Übergabe trotz vorbehaltenem Wohnrecht
- § 1 Notariatsaktsgesetz
- § 15 BewG 1955, § 16 BewG 1955 und § 17 BewG 1955, Bewertung von Nutzungen
- § 5 GrEStG 1987, geltende Fassung, und § 7 GrEStG 1987, Fassung in Kraft seit 01.04.2026
- Gerichtsgebührengesetz, geltende Fassung, Tarifpost 9 und § 26a
- BMF, Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Vertragsbestimmungen bei Schenkungen, Redaktion gemeinsam mit der Österreichischen Notariatskammer, letzte Aktualisierung 01.01.2026