Ratgeber · Erben und Übergeben
Haus geerbt: was jetzt zu tun ist
Haus geerbt, was nun? Beantragen müssen Sie nichts, denn das Gericht leitet das Verfahren selbst ein. Ein Notar führt es in seinem Auftrag als sogenannter Gerichtskommissär. Ihre wichtigste Aufgabe ist eine Erklärung, die Sie selbst abgeben: das Erbe bedingt oder unbedingt annehmen oder es ausschlagen.
Erst danach geht es um die Frage, ob Sie das Haus behalten, vermieten oder verkaufen.
Die ersten Schritte in dieser Reihenfolge
Das Verfahren startet ohne Antrag
Das Gericht leitet es von Amts wegen ein. Laut oesterreich.gv.at schickt das Standesamt die Sterbeurkunde an das Bezirksgericht. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus einer festen Verteilungsordnung, Sie suchen ihn nicht aus (§ 143 AußStrG, §§ 1, 2 GKoärG).
Unterlagen sammeln
Die amtliche Liste nennt unter anderem Standesurkunden, Testamente im Original, Kontounterlagen, Schuldennachweise und die Einlagezahl des Hauses im Grundbuch.
Das Haus sichern
Klären Sie Versicherung, Heizung, Post und laufende Zahlungen. Eigenmächtig in Besitz nehmen dürfen Sie es nicht (§ 797 ABGB).
Schulden überblicken
Davon hängt ab, wie Sie das Erbe annehmen.
Erbantrittserklärung abgeben oder ausschlagen
Mit dieser Erklärung nehmen Sie das Erbe an. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen (§ 157 AußStrG). Erklären müssen Sie selbst, nicht der Notar.
Einantwortung und Grundbuch
Mit diesem Beschluss des Gerichts werden Sie Eigentümer (§ 819 ABGB).
Entscheiden: behalten, vermieten oder verkaufen
Grundlage ist der Wert des Hauses.
Das Wichtigste im Überblick
- → Ohne Testament erbt der Ehegatte neben Kindern ein Drittel, neben beiden Eltern zwei Drittel, neben nur einem Elternteil fünf Sechstel, sonst alles
- → Die bedingte Erbantrittserklärung begrenzt die Haftung für Schulden auf den Wert des Nachlasses
Wer erbt das Haus? Testament und gesetzliche Erbfolge
Gibt es ein Testament, ist es Ihr Erbrechtstitel, also die Grundlage Ihres Erbrechts. Sie weisen es im Verfahren nach (§ 799 ABGB). Das Original gehört laut amtlicher Liste zu den Unterlagen für das Notariat. Übergeht das Testament Kinder oder den Ehegatten, steht ihnen grundsätzlich der Pflichtteil zu: die Hälfte ihrer gesetzlichen Quote, in Geld (§§ 757, 759, 761 ABGB).
Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind die nächsten Verwandten und der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 730 ABGB). Zuerst erben die Kinder, zu gleichen Teilen. Ist ein Kind schon verstorben, teilen sich seine Kinder genau dessen Anteil (§§ 732 bis 734 ABGB). Eltern und Geschwister erben nur, wenn es keine Nachkommen gibt (§ 735 ABGB).
Wie viel der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt, hängt davon ab, wer neben ihm erbt (§ 744 ABGB):
| Familie des Verstorbenen | Ehegatte oder Partner | Übrige Erben |
|---|---|---|
| Ehegatte und Kinder | 1/3 | Kinder zusammen 2/3, zu gleichen Teilen |
| Ehegatte und beide Eltern, keine Kinder | 2/3 | jeder Elternteil 1/6 |
| Ehegatte und ein Elternteil, der andere vorverstorben | 5/6 | Elternteil 1/6 |
| Ehegatte, keine Kinder, Eltern verstorben | alles | Geschwister, Nichten und Neffen erben nichts |
| Kinder, kein Ehegatte | entfällt | Kinder zu gleichen Teilen |
Die Viertelquote aus vielen Ratgebern ist deutsches Recht (§ 1931 BGB) und gilt in Österreich nicht.
Beispiel mit runden Zahlen: Ein Mann hinterlässt ohne Testament, Schulden oder Schenkungen zu Lebzeiten ein Haus im Wert von 300.000 Euro, das ihm allein gehörte. Seine Frau erbt ein Drittel, rechnerisch 100.000 Euro. Die zwei Kinder teilen sich zwei Drittel, jedes erhält also ebenfalls 100.000 Euro. Ohne Kinder, aber mit beiden Eltern des Mannes, bekäme die Frau 200.000 Euro und jeder Elternteil 50.000 Euro.
Wie sich die Anteile in Ihrer Familie verteilen, zeigt der Rechner Wer erbt wie viel.
Was der Ehegatte zusätzlich bekommt
Zusätzlich zur Quote hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Er darf in der Ehewohnung weiter wohnen und erhält die Haushaltssachen, soweit er sie für den bisherigen Haushalt braucht. Das entfällt nur bei rechtmäßiger Enterbung (§ 745 Abs 1 ABGB).
Stand der überlebende Ehegatte selbst im Grundbuch, bleibt sein Anteil sein Eigentum. In die Verlassenschaft, also den Nachlass als eigene Rechtsperson, fällt nur der Anteil des Verstorbenen. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Partnern geht dieser Anteil sogar direkt auf den Überlebenden über. Dafür zahlt er an die Verlassenschaft, unter bestimmten Voraussetzungen weniger oder nichts (§ 14 WEG 2002).
Der Lebensgefährte
Der Lebensgefährte erbt nicht neben Verwandten und ist nie pflichtteilsberechtigt (§ 757 ABGB). Er hat zwei Rechte mit strengen Voraussetzungen:
- → Wohnen bis ein Jahr nach dem Tod: Er muss zumindest die letzten drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Verstorbene darf beim Tod weder verheiratet noch verpartnert gewesen sein. Dann darf er weiter wohnen und erhält den nötigen Hausrat (§ 745 Abs 2 ABGB).
- → Alles erben, als Ausnahme: Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, auch weil alle ausschlagen, erbt er alles. Voraussetzung sind auch hier mindestens drei Jahre gemeinsamer Haushalt vor dem Tod. Davon kann nur aus erheblichen Gründen, etwa Gesundheit oder Beruf, abgesehen werden (§ 748 ABGB).
Wer gepflegt hat
Wer den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, bekommt ein gesetzliches Pflegevermächtnis. Das gilt für gesetzliche Erben, deren Partner und Kinder sowie für den Lebensgefährten und seine Kinder. Der Anspruch besteht nicht, soweit schon ein Entgelt vereinbart oder eine Zuwendung gewährt wurde. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege (§§ 677, 678 ABGB).
Annehmen oder ausschlagen: bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung?
Erbe wird nur, wer das ausdrücklich erklärt und seinen Erbrechtstitel nachweist, also Testament, Erbvertrag oder Gesetz. Der Gerichtskommissär setzt dafür eine Frist von mindestens vier Wochen. Aus erheblichen Gründen gibt es Bedenkzeit, insgesamt höchstens ein Jahr (§ 799 ABGB, § 157 AußStrG).
Die Erklärung geben Sie selbst oder Ihr ausgewiesener Vertreter ab und unterschreiben sie eigenhändig. Der Notar erklärt nichts für Sie, er nimmt die Erklärung entgegen. Sie muss ausdrücklich sagen, ob Sie bedingt oder unbedingt antreten (§§ 144, 159 AußStrG).
| Thema | Unbedingt annehmen | Bedingt annehmen | Ausschlagen |
|---|---|---|---|
| Ergebnis | Sie werden Erbe | Sie werden Erbe, ein Inventar, also ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses, wird errichtet | Sie werden nicht Erbe |
| Haftung für Schulden | persönlich, auch wenn der Nachlass nicht reicht (§ 801 ABGB) | mit eigenem Vermögen, aber nur bis zum Wert des Nachlasses und anteilig nach Quote (§ 802 ABGB) | keine Haftung als Erbe |
| Widerruf | nicht möglich, auch kein Wechsel zu bedingt | nicht möglich | nicht möglich |
| Passt eher, wenn | Vermögen und Schulden völlig klar sind | die Schuldenlage unklar ist | die Schulden den Wert übersteigen oder Sie nicht erben wollen |
- → Einer bedingt, alle geschützt: Erklärt auch nur ein Miterbe bedingt, wird ein Inventar errichtet, und die Haftungsbeschränkung gilt auch für die anderen (§ 807 ABGB).
- → Alle Gläubiger gleich behandeln: Wer die Gläubiger nicht aufrufen lässt oder nur einzelne bezahlt, haftet den übrigen trotz bedingter Erklärung mit seinem ganzen Vermögen für den Ausfall (§ 815 ABGB).
- → Schweigen ist keine Ausschlagung: Wer die Frist versäumt, wird nur nicht mehr beigezogen, bis er die Erklärung nachholt (§ 157 AußStrG).
- → Ausschlagen ist endgültig: Die Ausschlagung ist eine eigene, unwiderrufliche Erklärung. Pflichtteilsberechtigte können nicht ausschlagen und sich den Pflichtteil vorbehalten (§§ 805, 806, 808 Abs 2 ABGB).
- → Minderjährige: Unbedingte Annahme und Ausschlagung brauchen die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und die Genehmigung des Gerichts (§ 167 Abs 3 ABGB).
Was gilt für das Haus bis zur Einantwortung?
Bis zur Einantwortung, dem Gerichtsbeschluss, der die Erben zu Eigentümern macht, gehört das Haus der Verlassenschaft. Sie ist eine juristische Person und setzt die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§§ 546, 547 ABGB). Niemand darf die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen (§ 797 ABGB).
Nach Ihrer Erbantrittserklärung und dem Nachweis Ihres Erbrechts dürfen Sie die Verlassenschaft benützen, verwalten und vertreten, mehrere Erben gemeinsam. Veräußerungen außerhalb der laufenden Verwaltung muss das Verlassenschaftsgericht genehmigen. Auf Verlangen stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis aus, etwa als Nachweis für Bank oder Versicherung (§ 810 Abs 1 und 2 ABGB, §§ 172, 173 AußStrG).
Versicherung. Melden Sie den Todesfall der Gebäude- und Haushaltsversicherung. Fragen Sie schriftlich nach, ob der Schutz weiterläuft und was die Bedingungen für ein leerstehendes Haus verlangen.
Leerstand. Legen Sie in der Familie fest, wer regelmäßig nachsieht, die Post leert und im Winter auf Heizung und Wasserleitungen achtet.
Laufende Kosten. Kreditraten, Betriebskosten, Energie, Versicherung und Gemeindeabgaben laufen weiter. Wer etwas vorstreckt, bewahrt die Belege auf. Läuft ein Kredit, sprechen Sie früh mit der Bank: Gläubiger können schon vor der Erbantrittserklärung Zahlung oder Sicherstellung verlangen (§ 811 ABGB).
Einantwortung und Grundbuch. Stehen Erben und Quoten fest, antwortet das Gericht die Verlassenschaft ein (§ 178 AußStrG). Mit dem Beschluss lassen Sie sich ins Grundbuch eintragen, eine eigene Vertragsurkunde brauchen Sie nicht (§ 819 ABGB, § 33 GBG).
Dauer. Eine amtliche Angabe zur Dauer gibt es nicht. Laut oesterreich.gv.at sind Gerichtskommissäre nicht grundsätzlich an Fristen gebunden. Ablauf und Kosten im Detail: Verlassenschaftsverfahren: Ablauf, Dauer, Kosten.
Behalten, vermieten oder verkaufen: Wie entscheiden Sie?
Drei Fragen tragen die Entscheidung: Will jemand aus der Familie im Haus wohnen? Was ist es heute wert? Sind sich alle Erben einig? Renditen und Preise stehen bewusst nicht in der Tabelle, denn die hängen von Ihrem Haus ab.
| Thema | Behalten und selbst nutzen | Vermieten | Verkaufen |
|---|---|---|---|
| Passt eher, wenn | ein Erbe dauerhaft einziehen will | die Erben das Haus als Vermögen halten wollen | niemand einziehen will oder die Erben Geld brauchen |
| Wichtigste Frage | Kann der Übernehmer die anderen auszahlen? | Wer verwaltet, zahlt Reparaturen und sucht Mieter? | Was ist das Haus wert, und wann soll verkauft werden? |
| Rechtlicher Rahmen | Übernahme per Vereinbarung, vor der Einantwortung als Erbteilungsübereinkommen (§ 181 AußStrG) | Ordentliche Verwaltung per Mehrheit nach Anteilen (§ 833 ABGB), ob ein Mietvertrag dazu zählt, im Einzelfall prüfen | Vor der Einantwortung in der Regel Gerichtsgenehmigung (§ 810 ABGB), danach alle Miteigentümer gemeinsam (§ 828 ABGB) |
| Weiterlesen | Geschwister auszahlen | Erbengemeinschaft auflösen | Geerbtes Haus verkaufen |
Beim Erben und beim späteren Verkauf können Steuern und Gebühren anfallen. Was konkret gilt, erklären die Ratgeber Erbschaftssteuer in Österreich und Geerbtes Haus verkaufen.
Verkaufen vor der Einantwortung
Ein Verkauf ist schon während des Verfahrens möglich, aber nicht im Alleingang. Das Verlassenschaftsgericht muss ihn in der Regel genehmigen und versagt das nur, wenn er für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre (§ 810 Abs 2 ABGB). Was sonst gilt und wie Sie den Verkauf vorbereiten, zeigt der Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren.
Was gilt, wenn mehrere erben?
Schon im Verfahren können sich mehrere Erben in einem Erbteilungsübereinkommen beim Gerichtskommissär einigen, etwa dass einer übernimmt und die anderen auszahlt (§ 181 AußStrG). Ab der Einantwortung sind die Erben Miteigentümer: Über das ganze Haus entscheiden alle gemeinsam, über die laufende Verwaltung die Mehrheit nach Anteilen (§§ 819, 828, 833 ABGB). Mehr dazu: Erbengemeinschaft auflösen und Geschwister auszahlen.
Unser Rat: erst der Wert, dann die Entscheidung
Thomas Wakolbinger, konzessionierter Immobilienmakler bei Selfimmo (GISA Nr. 38501128), rät Erben, drei Dinge früh zu klären: was das Haus heute wert ist, was es monatlich kostet und ob jemand einziehen will. Die Bewertung ist keine Vorentscheidung für den Verkauf. Wer übernimmt, muss wissen, wie viel er auszahlt. Wer vermietet, muss wissen, welches Vermögen er bindet.
Häufig gestellte Fragen zu einem geerbten Haus
Neben Kindern erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner ein Drittel, die Kinder teilen sich die übrigen zwei Drittel zu gleichen Teilen. Ohne Kinder erbt er neben beiden Eltern des Verstorbenen zwei Drittel, neben nur einem Elternteil fünf Sechstel und sonst alles (§ 744 ABGB). Zusätzlich darf der Ehegatte in der Ehewohnung weiter wohnen und erhält den nötigen Hausrat. Die oft zitierte Viertelquote stammt aus dem deutschen Recht und gilt in Österreich nicht.
Enkel erben nach dem Gesetz nur an Stelle ihres Elternteils, etwa wenn dieser vor dem Verstorbenen gestorben ist. Dann teilen sie sich genau dessen Anteil (§§ 733, 734 ABGB). Solange der eigene Elternteil lebt und erbt, erben Enkel nichts. Ist der Elternteil erbunwürdig, treten sie trotzdem ein, ein Erbverzicht erfasst sie dagegen im Zweifel mit (§§ 542, 551 ABGB).
Nur ausnahmsweise, nämlich wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt und er mindestens die letzten drei Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 ABGB). War der Verstorbene weder verheiratet noch verpartnert, stehen dem Lebensgefährten unter derselben Drei-Jahres-Voraussetzung für ein Jahr das Wohnrecht und der nötige Hausrat zu (§ 745 Abs 2 ABGB). Einen Pflichtteil hat er nie. Hat er den Verstorbenen gepflegt, kann ihm ein Pflegevermächtnis zustehen.
Ja, mit einer eigenen, ausdrücklichen Erklärung im Verlassenschaftsverfahren. Die Ausschlagung ist unwiderruflich (§§ 805, 806 ABGB). Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann nicht ausschlagen und sich zugleich den Pflichtteil vorbehalten (§ 808 Abs 2 ABGB). Wer einfach schweigt, schlägt nicht aus, sondern wird nach Fristablauf nur nicht mehr beigezogen, bis er die Erklärung nachholt.
Das hängt von drei Fragen ab: Will jemand einziehen, was ist das Haus wert und sind sich alle Erben einig? Verkaufen passt eher, wenn niemand das Haus nutzen will oder die Erben Geld brauchen. Behalten passt, wenn einer übernimmt und die anderen auszahlen kann oder alle gemeinsam vermieten wollen. Vor der Einantwortung braucht ein Verkauf in der Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts.
Fazit
Wer ein Haus geerbt hat, muss nichts beantragen, aber eine wichtige Erklärung abgeben: annehmen, bedingt oder unbedingt, oder ausschlagen. Ist die Schuldenlage unklar, begrenzt die bedingte Erbantrittserklärung Ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses, solange Sie alle Gläubiger gleich behandeln. Bis zur Einantwortung gehört das Haus der Verlassenschaft. Die Wahl zwischen behalten, vermieten und verkaufen treffen Sie am besten mit einem realistischen Wert in der Hand.
Was ist das geerbte Haus wert?
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Kostenlose Sofort-Bewertung →Rechtsstand: 25. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Thomas Wakolbinger
Konzessionierter Immobilienmakler · GISA 38501128
Gründer von Selfimmo und Geschäftsführer der WATEK Homes GmbH (Hofau 7, 4650 Lambach). Thomas begleitet private Eigentümer beim Immobilienverkauf in Österreich, mit dem Ziel, Verkäufer provisionsfrei und rechtlich abgesichert durch den gesamten Prozess zu führen.
Mehr über uns →Wie wir arbeiten und welche Quellen wir zulassen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.
Quellenangaben
- RIS, ABGB, gesetzliche Erbfolge: § 730, § 732, § 733, § 734, § 735, § 744, Fassung vom 25.09.2026
- RIS, ABGB, Ehegatte, Lebensgefährte, Pflichtteil, Pflege, Enkel: § 745, § 748, § 757, § 759, § 761, § 677, § 678, § 542, § 551
- RIS, WEG 2002: § 14, Eigentümerpartnerschaft im Todesfall
- RIS, ABGB, Erbantritt, Ausschlagung und Haftung: § 799, § 801, § 802, § 805, § 806, § 807, § 808, § 815, § 167
- RIS, ABGB, Verlassenschaft, Verwaltung und Einantwortung: § 546, § 547, § 797, § 810, § 811, § 819
- RIS, ABGB, Miteigentum: § 828, § 833
- RIS, AußStrG, Verlassenschaftsverfahren: § 143, § 144, § 157, § 159, § 172, § 173, § 178, § 181
- RIS, Gerichtskommissärsgesetz: § 1, § 2; Grundbuchsgesetz: § 33
- oesterreich.gv.at, Verlassenschaftsverfahren, Stand 25.03.2026, für Meldeweg und Dauer
- oesterreich.gv.at, Unterlagen für die Todesfallaufnahme, Stand 01.01.2026
- oesterreich.gv.at, Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, Stand 01.01.2026
- Nur zur Abgrenzung: § 1931 BGB, Deutschland